
Super User
Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts
Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben. Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.
Hilfen für Hochwassergeschädigte
Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesländer haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen für die Geschädigten bringen sollen. Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/06/2013-06-19-PM44.html können die einzelnen länderspezifischen Informationen abgerufen werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgeführt. Das für ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen. Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Homepage http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-21-flutopferhilfe-steuerliche.pdf?__blob=publicationFile&v=1 aufgerufen werden. Hinweis: Hochwassergeschädigte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden müssen.
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen
Vermieter dürfen nicht generell die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen verbieten. Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht gab der Klage eines Mieters statt, der in der Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten wollte, obwohl dies nach dem Mietvertrag untersagt war. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt aber nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf andere halten darf. Vielmehr muss eine umfassende Abwägung der im Einzelfall betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.
Ist die sog. „Reichensteuer“ im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig?
Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergänzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. „Reichensteuer“. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erhöht, sofern das zu versteuernde Einkommen über 250.000 € bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder über 500.000 € bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt. Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit). Dazu wurde über eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag eingeführt. Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die „Reichensteuer“ teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das Finanzgericht hält die Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den anderen Einkünften nicht für gerechtfertigt, hält dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Anmerkung: Das Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % für alle Einkunftsarten gelten würde.
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht anzuwenden ist, wenn • die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungserlös der Immobilie hätten getilgt werden können, • der Verkauf der Immobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt, • die Veräußerung auf einem vor den 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (Altfälle) beruht.
Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater
Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht. Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt. Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden. Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 22.7. bis 30.8.2013 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2013 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel
Der Erwerb eines Grundstücks und die geplante Veräußerung von mehr als drei Einzelobjekten rechtfertigen alleine nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Die für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgebliche sog. „Drei-Objekt-Grenze“ stellt für sich alleine noch keine zwingende Voraussetzung dar. Sie gilt nur als Indiz für eine nachhaltige, also gewerbliche Tätigkeit. Erweist sich ein solch geplantes Vorhaben von Anfang an als nicht realisierbar, muss eine Gewerblichkeit verneint werden. Die Verluste können also nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Liegt nämlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sind sowohl positive wie auch negative Einkünfte anzusetzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Aufzeichnung der Bareinnahmen ist auch bei einem Einnahmen Überschussrechner zwingend erforderlich
Steuerrechtlich besteht grundsätzlich die Pflicht zur Führung einer Kasse und eines Kassenbuchs. Zum Nachweis der Einnahmen sind die angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons aufzubewahren. Die Bareinnahmen sind zeitnah, also täglich, zu erfassen. Es ist zu beachten, dass die Eintragungen laut Kassenbericht oder Kassenbuch mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen müssen und ein jederzeitiger Abgleich möglich sein muss. Nicht so gravierende Anforderungen werden an die Kassenführung der Einnahmen Überschussrechner gestellt. Zur Führung eines Kassenbuchs sind Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen Überschussrechnung ermitteln, nicht verpflichtet. Allerdings müssen auch Einnahmen Überschussrechner ihre Bareinnahmen vollständig erfassen. Die Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen vorzunehmen, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz. Die Aufzeichnungen müssen so klar und vollständig sein, dass ein sachverständiger Dritter in vertretbarer Zeit den Umfang der Einnahmen ermitteln und erkennen kann. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass auch ein Einnahmen Überschussrechner seine Bareinnahmen und Barausgaben täglich aufzeichnen muss. Die Dokumentation der vollständigen Einnahmenerfassung kann durch geordnete Belegablage, durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons oder durch Kassenberichte erfolgen. Es ist also eine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation der Ermittlung der Einnahmen erforderlich. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung Zuschätzungen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass • ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form geführt werden muss, • es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit „Dienstfahrten“ o. ä. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen können, • bei jeder einzelnen Fahrt Datum und Fahrtziele sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgeführt werden, • bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Geschäftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Den Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht. Hinweis: Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.