Super User

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Mittwoch, 23 Juli 2014 00:00

Kapitalgesellschaften

Steuerliche Belastungen, gesonderte haftungsrechtliche Aspekte und auch Möglichkeiten der Kapitalaufnahme lassen die Kapitalgesellschaften bei unseren Mandanten immer näher in den Blickpunkt des Interesses gelangen.

Dabei helfen wir unseren Mandanten mit Rat und Tat insbesondere bei:

  • Entwicklung einer für die persönlichen Belange des Unternehmens optimalen Rechtsform
  • Unterstützung bei der Umwandlung der Rechtsform
  • Vorbereitung des Generationenwechsels
  • Jahresabschlusserstellung, einschließlich aller dazugehörigen steuerlichen Belange
  • Jahresabschlussprüfung
Mittwoch, 23 Juli 2014 00:00

Personengesellschaften

Zusammenschlüsse von Personen stärken in einer stetig wandelnden Umgebung Unternehmen und erhöhen ihre Chancen, sich in Wirtschaftsmärkten zu bewähren.

Wir unterstützen unsere Mandanten hierbei insbesondere:

  • Konzeption einer zukünftigen Unternehmensstruktur optimiert nach organisatorischen, steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
  • Konzeption einer Unternehmensreorganisation
  • Beratung bei der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG)
  • Entwicklung von Strategien für die Unternehmensnachfolge
  • Jahresabschlusserstellung und Jahresabschlussprüfung von Einzel- und Konzernabschlüssen
  • Steuerplanung, laufende Steuerberatung (Erstellung von Steuererklärungen, Verhandlungen mit Finanzbehörden) und Mitwirkung in Steuerverfahren (Rechtsbehelfsverfahren, Vertretung vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof)
  • Beratung bei Verwaltung und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Beratung bei der Wahrnehmung einzelner Gesellschafterinteressen (z.B. Vertretung in den Organen, Ermittlung von Abfindungsansprüchen etc.)
Mittwoch, 23 Juli 2014 00:00

Privatpersonen und Einzelkaufleute

Stetig ändernde Steuergesetze bewirken eine umfassende steuerliche Beratung und Planung, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden.

Unsere Privatmandate betreuen wir hinsichtlich:

  • Anfertigung von Einnahme-/Überschussrechnungen
  • Erstellung von Steuererklärungen, Prüfung von Steuerbescheiden und Einlegen von Rechtsbehelfen
  • Vertretung gegenüber den Finanzämtern und Finanzgerichten (Stellen von Anträgen, Führen der Korrespondenz und Besprechungen, Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren)
  • Erarbeitung von steueroptimierten Investitions- und Finanzierungskonzepten
  • Überprüfung der bestehenden Vermögens- und Ertragssituation nach steuerlichen Kriterien und Ausarbeiten steueroptimaler Gestaltungen
  • Gutachtertätigkeit zur Kaufpreisfindung und Bewertung von Abfindungsansprüchen
  • Konzeption von schenkungsteuer-/erbschaftsteueroptimalen Vermögensübergaben
  • Interessenwahrnehmung bei Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstrafsachen
Dienstag, 08 Juli 2014 00:00

Datenschutz

Datenschutzerklärung

ist ein Angebot von Muthmann, Schäfers & Kollegen Wirtschaftsprüfer – Steuerberater - Rechtsberatung.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Das Gericht hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerzahler erwarb 1999 ein mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Jahren 2003 bis 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand für das gesamte Objekt bzw. das gesamte Grundstück zunächst ein auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis, das 2003 infolge der Insolvenz des Mieters beendet wurde. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Eigentümer (neben seinen Vermietungsbemühungen) ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was ihm 2008 gelang. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Es ging davon aus, dass der Eigentümer seine Einkünfteerzielungsabsicht wegen der seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben hatte. Der BFH hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerzahler zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist. Hinweis: Die Sache ist an das Finanzgericht zurückverwiesen und mit folgenden Vorgaben versehen worden: • Es ist der Frage nachzugehen, ob der Kläger hinsichtlich sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. • Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben hat, sind die erklärten Einkünfte des Klägers dem Grunde nach zu berücksichtigen, aber der Höhe nach zu prüfen. • Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, scheidet ein Abzug (nachträglicher) Schuldzinsen aus. • Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück wieder aufgenommen hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte noch zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Gebäuden im Privatvermögen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, sieht das Gesetz vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst. Ein Eigentümer hatte zunächst Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 50% der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Das Finanzamt stellte später fest, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war und berichtigte die AfA in den Streitjahren, indem es die Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte. Der Bundesfinanzhof hat diese Berechnung der AfA bestätigt. Die degressive Abschreibung ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen so vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

Grundsätzlich trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, für die er den Betriebsausgabenabzug begehrt, betrieblich veranlasst sind. Die Höhe der Aufwendungen hat der Unternehmer nachzuweisen und zu belegen. Sind bereits die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das Finanzgericht in Frage stellen, dass eine lediglich behauptete Zahlung durch den Betrieb des Unternehmers veranlasst war. Wird der konkrete Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht, geht dies zu Lasten des Unternehmers und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. So entschied das Finanzgericht München. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer Gesetzesänderung darf sie seit 2008 bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden dürfen die auf sie entfallenden Nebenleistungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mehr abziehen zu können. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Das Abzugsverbot lässt sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) sachlich begründen.

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchführen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann. Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den ermäßigten Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, meinten, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.

Allein die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht. Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.

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