Super User

Super User

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Beiträge zur Instandsetzungsrückstellung (auch Instandhaltungsrücklage genannt) erst dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Verwaltung sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verausgabt. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

Der aus zwei Sozien bestehenden Gesellschaft wurde von einem Sozietätspartner ein hochpreisiger PKW entgeltlich zur Nutzung überlassen. Er trug sämtliche tatsächlich für das Fahrzeug entstehenden Kosten, die allerdings erheblich niedriger waren als der von ihm für die Überlassung vereinnahmte Mietzins. Die Sozietät überließ den PKW diesem Gesellschafter unentgeltlich zur privaten Nutzung. Der Wert der Nutzungsentnahme wurde auf der Basis der 1 %-Regelung ermittelt und nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt. Als Gesamtkosten sah die Gesellschaft die tatsächlich dem Gesellschafter entstandenen Aufwendungen an. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind aber nicht die Aufwendungen des Gesellschafters, sondern die der Gesellschaft entstandenen Aufwendungen Maßstab für die anzuwendende Billigkeitsregelung.

Betriebliche Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Diese liegen vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Arzt kurz vor Jahresende seine Überentnahmen dadurch mindern wollen, dass er hohe Einlagen auf sein betriebliches Bankkonto tätigte, die er wenige Tage später im neuen Jahr wieder entnahm. Dies wertete das Gericht als Gestaltungsmissbrauch und erkannte die Einlage nicht an. Die nicht abzugsfähigen Zinsen wurden ohne Berücksichtigung dieser Einlagen berechnet.

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach beim Kauf eines unbebauten Grundstücks die Grunderwerbsteuer vom Grundstücks- und Gebäudekaufpreis berechnet werden darf, wenn dies in einem rechtlich oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang geschieht. Im entschiedenen Fall hatten Eheleute am 16.11.2005 ein unbebautes Grundstück für 46.000 € gekauft. Am 30.11.2005 schlossen sie mit einem Bauunternehmer einen Bauerrichtungsvertrag über ein schlüsselfertiges Haus für 120.000 € auf dem zuvor erworbenen Grundstück. Dieser Bauunternehmer war in einer gemeinsamen Werbebroschüre mit einem weiteren Unternehmer aufgetreten, der vom Grundstückseigentümer mit der Grundstücksvermarktung beauftragt worden war. Das Finanzamt setzte wegen des so genannten einheitlichen Erwerbsgegenstands die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Grundstückskaufpreis, sondern vom Gesamtkaufpreis von 166.000 € fest. Das Gericht sah einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag, weil der Grundstücksveräußerer in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten vor Abschluss des Kaufvertrags in bautechnischer und finanzieller Hinsicht eine konkret bis zur Baureife gediehene Vorplanung für ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und die Eheleute dieses Angebot angenommen hatten.

Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschlüssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europäischen Bestimmungen. Danach hat eine Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Verhältnis der Umsätze zu erfolgen. Ein davon abweichender Aufteilungsmaßstab ist nur zugelassen, wenn dadurch eine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge möglich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmefällen anwendbar. Da die Umsatzsteuerrichtlinie grundsätzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen. (Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften)

Ein Student zog aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern aus und bezog am Studienort eine eigene Wohnung. Nach dem Studium arbeitete er an seinem Studienort und blieb deshalb dort wohnen. Im Haus seiner Eltern standen ihm weiterhin zwei Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung sowie ein eigenes Bad. Die Küche konnte er mitbenutzen. Für diese Räume zahlte er keine Miete, beteiligte sich aber an den Kosten des Hauses und an Reparatur- und Gartenarbeiten. Er war Miteigentümer des elterlichen Grundstücks. Das Finanzamt verneinte Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen allein stehenden Arbeitnehmer. Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Insbesondere, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält. Die Entgeltlichkeit ist aber nur ein Indiz. Weiter ausschlaggebend sind Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung sowie die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen. Junge Steuerpflichtige nach dem Schulabschluss sind eher in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung andernorts einen eigenen Hausstand, wird er diesen auch dann weiter unterhalten und fortführen, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. Es kann sich dann um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt handeln. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach mussten z. B. • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert, • bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.

Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte). Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden.

Dienstag, 01 Juli 2014 00:00

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem 29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 1. März 2012: 1. März 2012 1. Januar 2013 1. August 2013 umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind 1.711 € 1.732 € 1.752 € Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen - Verheirateter 1.357 € 1.374 € 1.390 € - Lediger 679 € 687 € 695 € - Erhöhung für andere Personen (z. B. ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder) 299 € 303 € 306 €

Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei. Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Seite 9 von 37