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Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln
Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es oft zum Streit über angebliche Buchführungsmängel und ob solche das Finanzamt berechtigen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: • Eine formell ordnungsgemäße Buchführung hat zunächst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich. • Formelle Buchführungsmängel berechtigen nicht ohne weiteres zur Schätzung. Sie müssen darüber hinaus Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. • Kann die Buchführung wegen ihrer Mängel nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn Unklarheiten und Zweifel, die durch die Fehler in der Buchhaltung verursacht worden sind, durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden: • Aufzeichnungen aus 2002 und früher. • Inventare, die bis zum 31.12.2002 aufgestellt worden sind. • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder früher erfolgt ist. • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder früher aufgestellt worden sind. • Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder früher. • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden. • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind • für eine begonnene Außenprüfung, • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2012 betragen hat, müssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2013
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2009 für die Jahre 2010 2012 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2013 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte
Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen Sinne (z. Z. bis 150 €) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig
Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden. Hinweis: Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu unterschätzende Lücken. Deshalb sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers sorgfältig zu überprüfen. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Deshalb ist unbedingt auf eine formal ordnungsgemäße Buchführung zu achten.
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr fest. Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, können auch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung: • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen. • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden. Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten. • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben
Für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist es keine zwingende Voraussetzung, dass eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition „voraussichtlich“ getätigt wird. Bei einem neu zu gründenden Betrieb sind zwar strengere Maßstäbe anzulegen, die Vorlage einer verbindlichen Bestellung ist jedoch nicht unbedingt notwendig. Als Nachweis können Kosten für die Vorbereitung einer Investition oder aber ähnliche Aktivitäten geeignet sein. Das sind z. B. konkrete Verhandlungen über den Erwerb eines Wirtschaftsguts, die dann tatsächlich und zeitnah in einer verbindlichen Bestellung münden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben
Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Hinweis: Bei Klein- und Mittelbetrieben besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass für vorangegangene Wirtschaftsjahre eine Außenprüfung erfolgt. Für diese Unternehmen ist die Außenprüfung erst dann wahrscheinlich, wenn eine Prüfungsanordnung vor dem Bilanzstichtag vorliegt.
Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein
Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein. Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage. Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.