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Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird. Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €. Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.

Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden. Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, bestehen keine festen Grenzen in Hinblick auf den zeitlichen Umfang dieser Ausbildungsmaßnahme. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Vermieter die Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache vom Erben eines verstorbenen Mieters. Der Erbe verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels entsprechender Masse nicht durchgeführt worden sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Mietschulden um reine Nachlassverbindlichkeiten. Der Eintritt eines Erben in das Mietverhältnis führt nicht dazu, dass der Erbe für die Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich (als Mieter) haftet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Der Erbe haftet folglich nur beschränkt auf den Nachlass und nicht mit seinem eigenen Vermögen.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend erfolgt. Das kann zu einer Verbesserung von Rechtspositionen des Leiharbeitnehmers führen, z. B. weil der Entleiher tarifvertraglich an ein höheres Lohnniveau oder längere Kündigungsfristen gebunden ist, als der Verleiher. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Krankenhausbetrieb Pflegepersonal einsetzte, das bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigt war. Die Beschäftigung erfolgte auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund argumentierte das Gericht wie folgt: Erfolge eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, so komme es zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Nach den entsprechenden Bestimmungen dürfe eine Arbeitnehmerüberlassung aber nur vorübergehend erfolgen. Geschehe sie auf Dauer, sei sie von der betreffenden Erlaubnis nicht gedeckt, es handele sich also um eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis. Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein konzerneigenes Verleihunternehmen Leiharbeitnehmer nur an Unternehmen des Konzerns verleiht und seine Beauftragung deshalb nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande komme.

Die Finanzämter sind angewiesen, die Umstände für Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele Fälle entschieden, bei denen es auf Grund von langjährigem Leerstand zu Werbungskostenüberschüssen gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind: • Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. • Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. • Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast. • Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten. Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am „schwarzen Brett“ nicht ausreichen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis eintreten soll, keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters sind, wenn eine solche Ausbildung fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch eine Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben beim Sohn ist nicht möglich, weil der Sohn noch nicht Gesellschafter war. Im entschiedenen Fall war die Übernahme der Aufwendungen im Wesentlichen im Interesse des Vaters geschehen, der in der GbR die Aufwendungen alleine getragen hatte. Außerdem stand der Vater altersbedingt kurz vor dem Verlust der Kassenzulassung. Hinweis: Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z. B. bei Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Maßstäbe angelegt.

Dienstag, 01 Juli 2014 00:00

Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung

In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) war ein Porsche 911 für den Zeitraum 22. April bis zum 4. November eines Jahres auf einen Gesellschafter zugelassen. In seinem Privatvermögen hatte er einen Porsche 928 sowie einen Volvo V70. Das Finanzamt berechnete die private Kfz-Nutzung für den Porsche 911 nach der sog. 1 %-Regelung für ein komplettes Jahr. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass ein Privatanteil nicht für das gesamte Jahr anzusetzen war, sondern lediglich für den Zeitraum vom 22. April bis zum 4. November. Für die übrige Zeit scheide ein Ansatz für Privatnutzung aus, weil der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung spreche, dadurch entkräftet wurde, dass entsprechende private Kraftfahrzeuge zur Verfügung standen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs auch dann kündigen dürfen, wenn sie die Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen wollen. In dem entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer einem seiner Mieter gekündigt, weil seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen wollte. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auch dann, wenn er die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. Dieses ist durch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu beurteilen als der Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die bisher vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Beiträge zur Instandsetzungsrückstellung (auch Instandhaltungsrücklage genannt) erst dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Verwaltung sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verausgabt. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

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