Super User

Super User

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln: • Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen. • Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden. Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei länger dauernden Aufträgen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals übersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuführen, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuführen ist. Die Rechnungen können später aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anfällt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbeträge zu passivieren und die sich in späteren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbeträge zu aktivieren sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Außenprüfung. Dagegen sind Erstattungsbeträge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt. Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, müssen auf die Nachzahlungsbeträge 6 % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen später korrigiert werden und dadurch tatsächlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z. B. 30 % Zinsen. Darüber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erwünschten Verlust führen, während die Erstattungen in späteren Jahren zu Betriebseinnahmen führen.

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind: • Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen. • Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig. • Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.

Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer Wohnung bedarf einer eindeutigen Vereinbarung. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten. Im Mietvertrag, nach dem der Mieter neben der Miete einen Betriebskostenvorschuss zu zahlen hatte, waren als Betriebs- und Nebenkosten lediglich Heizkosten ausdrücklich erwähnt. Außerdem sollte der Mieter „nachfolgende Nebenkosten“ tragen. Die zur Aufzählung zusätzlicher Nebenkosten vorgesehene Stelle im Mietvertrag war jedoch nicht ausgefüllt worden. Der Mieter zahlte die Nachforderung nicht, da er der Ansicht war, dass keine wirksame Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten zustande gekommen ist. Das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Mietvertrag enthalte keine wirksame Vereinbarung für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter. Kraft Gesetzes trage der Vermieter die Betriebskosten. Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren. Dabei müsse eine solche Vereinbarung dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen habe. Diese müssen der Art nach konkretisiert werden. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag weder einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung noch eine Aufzählung der Betriebskosten. Genügt die vertragliche Umlagevereinbarung nicht den Anforderungen, ist diese unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Regelung. Die entscheidenden Weichen werden folglich bei Vertragsabschluss gestellt. Werden hier Fehler gemacht, kann das erhebliche Nachteile für den Vermieter haben.

Das Erbschaftsteuergesetz rechnet die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person bezogenen Vermögensvorteile zusammen. Das hat einerseits den Vorteil, dass z. B. Vater oder/und Mutter ihrem Kind alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei schenken können, wenn die Freibeträge dabei nicht überschritten werden. Von Bedeutung sind Vorerwerbe auch, wenn der Schenker innerhalb des Zehnjahreszeitraums verstirbt. Bei den Schenkungen müssen Fristen beachtet werden. Für die Berücksichtigung von Vorerwerben im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu rechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. Wie wichtig die Kenntnisse über Fristbeginn und Fristende sind, zeigt der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall: Vater und Mutter übertrugen ihrem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.1998 unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert rd. 97 T€), der Vater am 29.12.1999 ebenfalls notariell beurkundet und unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert 92 T€) und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.2008 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchvorbehalt (Wert 194 T€). Auflassung und Bewilligung der Eintragungen der Rechtsänderungen im Grundbuch erfolgten in den jeweiligen Verträgen. Das Finanzamt rechnete alle Erwerbe zusammen und setzte Schenkungsteuer fest, weil nach seiner Ansicht der 31.12.1998 (bei der Rückwärtsrechnung) der letzte Tag der Frist war. Der Bundesfinanzhof berechnete den 1.1.1999 um 0:00 Uhr als Fristende, sodass der Ersterwerb nicht zu berücksichtigen war und deshalb auch keine Schenkungsteuer anfiel. Eine Grundstückschenkung gilt schon als ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Dies war im entschiedenen Fall beachtet worden. Hinweis: Schenkweise Grundstücksübertragungen sollten vor dem Vollzug mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Oftmals wird z. B. nicht beachtet, dass die Freibetragsgrenzen nicht für Schenkungen der Eltern an ihr Kind, sondern für Vater und Mutter jeweils einzeln gelten.

Schuldzinsen sind nur abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Die Abzugsfähigkeit ist zweistufig zu prüfen. Im ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Im zweiten Schritt der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund von Überentnahmen eingeschränkt ist. Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung stellen Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Sie sind in jedem Fall unbeschränkt abzugsfähig. Bisher hat die Finanzverwaltung den Abzug von Darlehenszinsen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur zugelassen, wenn eine ausschließliche und unmittelbare Darlehensaufnahme zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuweisen war. Lediglich die Zwischenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto mit einem Ausgleich dieses Kontokorrentsaldos durch ein Darlehen innerhalb von 30 Tagen wurde anerkannt. Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene enge Auslegung einer Darlehensfinanzierung ist vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert worden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur Schuldzinsen für unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommene Darlehen abzugsfähig sind. Auch Kontokorrentkredite haben Darlehenscharakter. Dadurch entstehende Schuldzinsen zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.

Zahlt eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zusätzliche Vergütungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, stellen diese Zahlungen regelmäßig keinen Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die Zahlungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Letztere unterliegen ab 2009 im Regelfall der sog. Abgeltungsteuer. Gerechtfertigt wird diese Auffassung vom Bundesfinanzhof damit, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert. Die Zuschläge stellen nur dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, wenn die Zahlung aus überzeugenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, z. B. wenn mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (Arbeitnehmern) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

Ein Unternehmer erhielt eine Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 4 Mio. € + 19 % MwSt. 760.000 € = 4.760.000 €“. Das Finanzamt und ihm folgend der Bundesfinanzhof lehnten den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab, weil es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung fehlte. Diese ergab sich weder aus dem Rechnungstext noch aus einer Ergänzungsvereinbarung. Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung Angaben enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Und zwar so, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar nachvollziehbar ist. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält oder auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug genommen wird. Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung.

Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abgelehnt worden, kommt eine spätere erneute Veranlagung nicht mehr in Betracht. Eine solche Antragsveranlagung ist u. a. nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerlichen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 € beträgt. Nach der bis 2007 geltenden Regelung musste in diesen Fällen eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs eingereicht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Diese Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Für frühere Jahre gibt es eine Übergangsregelung. Weder nach der alten noch nach der neuen Regelung besteht die Möglichkeit, bei bestandskräftiger Ablehnung eine erneute Steuererklärung einzureichen. Auch durch Grundlagenbescheid später festgestellte negative Einkünfte rechtfertigen keine erneute Veranlagung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1 % Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen. Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer nach der 1 % Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z. B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte. Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Es bietet sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.

Seite 11 von 37