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Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens
Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist. Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses
Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar
Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden. Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.
Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich
Bis 2006 konnten kleine Unternehmen für künftige Anschaffungen eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, die grundsätzlich nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Für Existenzgründer galt eine Auflösungsfrist von fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden. Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage. Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war. Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr.
Anlage EÜR ist zwingend abzugeben
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist. Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden
Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen, alternativ seinem Privatvermögen zuordnen. Nur im ersten Fall kommt ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben sein muss. Wird diese gesetzliche Abgabefrist überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht unterstellt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist • das Kalendervierteljahr, • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.2.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.2.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2012 zu stellen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant
Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz Hinzuschätzungen. Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt: • Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. • Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig. • Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert. • Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen
Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden. Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung. Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u. a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.
Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z. B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers. Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist. Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.