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Frau A betrieb 1993 einen ambulanten Pflegedienst. Sie war bei den Krankenkassen für die Leistung der häuslichen Krankenpflege und Pflegehilfe sowie als Haushaltshilfe zugelassen. 68 % der gepflegten Personen waren Privatzahler, deren Kosten nicht von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen wurden. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze, weil die Pflegekosten nicht in mindestens 2/3 der Fälle von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob das deutsche Umsatzsteuergesetz mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Hinweis: Nach heutigem Recht gilt statt der 2/3 Grenze eine von 40 %. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht ist aber weiter offen. Pflegedienste, denen die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze in den vorbezeichneten Fällen verwehrt worden ist, sollten Einspruch gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid einlegen. Das Verfahren ruht dann unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zur endgültigen Klärung.

Will man Verluste aus der Vermietung von Immobilien steuerlich geltend machen, dann sind etliche Bedingungen zu erfüllen, die man mit einplanen muss. Schon der kleinste Fehler kann zur Versagung von Verlusten führen, wie der folgende Fall zeigt: Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.

Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Das Bundesverfassungsgericht hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die neue BGH-Rechtsprechung mit diesem Systemwechsel die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Die Einbeziehung des Einkommens des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsberechnung steht nicht in Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut, der die „ehelichen Verhältnisse“ zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat. Der vorangegangene Ehegatte wird hierdurch einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belastet.

Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen: • Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich. • Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als 50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet „je Tat“ pro Veranlagungszeitraum. • Bei Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen. • Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich. (Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig. Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10-fachen Betrag an. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €.

Das Bayerische Landessozialgericht hat eine interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, ob Unternehmen, die Betriebe übernehmen, für die Beitragsschulden des Veräußerers eintreten müssen. Das Gericht hat eine solche Haftung verneint. Die Regelungen des Betriebsübergangs gelten danach nur für das Arbeitsrecht, nicht aber für das Sozialversicherungsrecht. Die Entscheidung, die in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist, hat zur Folge, dass ein betroffener Betriebsübernehmer rund 950.000 € nicht an die Sozialversicherung zu zahlen braucht.

Durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, d. h., der Steuerzahler muss die streitige Steuerschuld zum fälligen Zeitpunkt zahlen. Auf Antrag des Steuerzahlers kann die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen. Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Finanzbehörde kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt, sind bei erfolglosem Einspruch später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich an das Finanzamt zu zahlen. Einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Unternehmer nach einer steuerlichen Außenprüfung erhebliche Mehrsteuern zu zahlen hatte. Der Unternehmer zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt setzte trotz Zahlung der Mehrsteuern den gesamten Nachforderungsbetrag von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an den Unternehmer zurück. Das Einspruchsverfahren war erfolglos, das Finanzamt setzte Aussetzungszinsen fest. Gegen die „aufgezwungene“ Aussetzung wehrte sich der Unternehmer mit Erfolg: Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. In solchen Fällen ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gleichzeitig unterbleibt auch die Entnahmebesteuerung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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