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Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.

Hinweis:

Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen.

Diese Regelung soll für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2010 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus 2000 und früher.

Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.

Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.

Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher.

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

für eine begonnene Außenprüfung,

für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Europäische Gerichtshof hat entgegen der Ansicht, die bisher in Deutschland von Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertreten wurde, entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung zurückwirkt. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie mehrere Angaben (z. B. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung) enthalten. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug nur zu, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Hat er die Vorsteuern aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte dies bisher dazu, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast um den Vorsteuerbetrag erhöhte. Erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die berichtigte Rechnung erhielt, wurde die Vorsteuer berücksichtigt.

Das führte umsatzsteuerlich zwar zu einem „Nullsummenspiel“, konnte für den Unternehmer aber gleichwohl sehr teuer werden, da auf den Umsatzsteuermehrbetrag Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr anfielen. Diese Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat.

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.

Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.

Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist nicht erforderlich, dass er die Kosten des Erstwohnsitzes trägt. Dies ist zwar ein wichtiges Anzeichen für einen eigenen Hausstand, aber keine zwingende Voraussetzung. Das Problem stellt sich besonders bei ledigen Arbeitnehmern, die am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet haben und einen Haupthausstand im Haus der Eltern führen.

In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob dies ein eigener Hausstand ist oder ob es sich um die Eingliederung in einen fremden Haushalt handelt. Eine finanzielle Beteiligung an dem elterlichen Haushalt ist zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch führt das nicht zwangsläufig zu einer eigenen Haushaltsführung. Umgekehrt bewirkt eine unentgeltliche Überlassung nicht zwangsläufig, dass eine eigene Haushaltsführung ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, die Haushaltsführung mitzubestimmen, spricht wiederum für einen eigenen Hausstand. Wesentlich kommt es auch darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Nur gelegentliche Aufenthalte im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dienstag, 01 Juli 2014 00:00

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis:

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Auf Grund des am 31. März 1999 verkündeten Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat sich die Frist für die Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber erfasste damit ab 1999 aber auch solche Grundstücke, bei denen die bis zum 31.12.1998 geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die bis zum 31.12.1998 geltende zweijährige Spekulationsfrist beim Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig.

Allerdings verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist.

Beispiel 1: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 100.000 € erworben und am 1.6.1999 für 150.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits am 31.3.1999 150.000 €. Der Veräußerungsgewinn von 50.000 € ist einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999, der Wertzuwachs war aber bereits bei Verkündung des Gesetzes vorhanden.

Beispiel 2: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 200.000 € erworben und am 1.6.2004 für 400.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am 31.3.1999 280.000 €. Vom Veräußerungsgewinn von 200.000 € ist der bis zum 31.3.1999 entstandene Wertzuwachs von 80.000 € (einkommensteuerfrei) abzuziehen. Der Restbetrag von 120.000 € unterliegt der Einkommensteuer im Jahr 2004.

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, stellt der Vorteil Lohn dar, dessen Wert i. d. R. gemäß der 1 %-Regelung zu ermitteln ist. Probleme gibt es immer dann, wenn zwischen den Beteiligten keine Regelung über die Privatnutzung getroffen wird oder der Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen hat. Im entschiedenen Fall hatte eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter ein Fahrzeug der Oberklasse. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn als leitenden Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die Nutzung nach der 1 %-Regelung, weil auch keine Fahrtenbücher geführt wurden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlendem Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Beteiligung angefallen waren. In dem betreffenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung veräußert. Der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens aus. Solche nachträglichen Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung bei Überschusseinkünften nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies wurde damit begründet, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Substanz nicht besteuert wurden.

Die geänderte Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit der geänderten Steuerbarkeit bei wesentlichen Beteiligungen gesehen werden. Im Laufe der letzten Jahre wurde die Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 1 % herabgesetzt.

Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ermittelt sich der Gewinn aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten. Als Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen (anschaffungsähnlicher Vorgang), wenn in diesem Zusammenhang die stillen Reserven aufgedeckt werden. Unterbleibt eine Erfassung der stillen Reserven, aus welchen Gründen auch immer, sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen.

Dazu folgender Fall:

Ein wesentlich Beteiligter veräußerte seine Anteile (Nennwert 14 TDM) für 3 Mio. DM. Diese Beteiligung hatte er fünf Jahre vorher aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Eine Versteuerung erfolgte nicht und war auch nachträglich nicht möglich, weil die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig waren. Fehlt es in einem solchen Fall an der Besteuerung des Entnahmewerts, ist Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen Kaufpreis und historischen Anschaffungskosten, so dass es letztlich doch zu einer Versteuerung der gesamten stillen Reserven kommt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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