Nach Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten

01. Juli 2014

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Beteiligung angefallen waren. In dem betreffenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung veräußert. Der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens aus. Solche nachträglichen Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung bei Überschusseinkünften nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies wurde damit begründet, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Substanz nicht besteuert wurden.

Die geänderte Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit der geänderten Steuerbarkeit bei wesentlichen Beteiligungen gesehen werden. Im Laufe der letzten Jahre wurde die Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 1 % herabgesetzt.