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Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.
Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass
der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.
die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.
Unangemessen hohe Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar
Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vergütung, kann die GmbH diese nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als die Vergütung angemessen ist. In Höhe des unangemessenen Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die den von der GmbH zu versteuernden Gewinn nicht mindert. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst den angemessenen Teil der Vergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den unangemessenen Teil als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Ob die Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dabei ist in der Regel ein betriebsexterner Fremdvergleich zugrunde zu legen.
Zu diesem Zweck können Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden. In diesen wird regelmäßig nicht ein bestimmtes Gehalt, sondern eine Bandbreite ausgewiesen. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer (noch) angemessenen und einer (schon) unangemessenen Gesamtausstattung verläuft, muss in Streitfällen das Finanzgericht entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Veräußerung von Unternehmensvermögen durch Erben, der nicht Unternehmer ist, unterliegt der Umsatzsteuer
Stirbt ein Unternehmer, geht die Unternehmereigenschaft nicht auf den Erben über. Ob der Erbe Unternehmer wird, entscheidet sich allein danach, ob er selbst die Unternehmer- Voraussetzungen erfüllt. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn er nur einmal einen Gegenstand veräußert, der beim Erblasser zum Unternehmensvermögen gehörte. Die Veräußerung von Unternehmensvermögen unterliegt allerdings auch in diesem Fall der Umsatzsteuer.
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht abgewickelten Rechtspositionen des Erblassers ein mit der Folge, dass er bei der Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens als Unternehmer behandelt wird. Wäre die Leistung beim Erblasser umsatzsteuerpflichtig gewesen, gilt dies auch beim Erben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen
Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten.
Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zulässigkeit einer Firma mit Ortsangabe
Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Eine Irreführung könnte jedoch vorliegen, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht München die Firma „Münchner Hausverwaltung GmbH“ mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde als eintragungsfähig beurteilt.
Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in „gemischten“ Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.
Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung ist verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH zu 99 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine Ehefrau arbeitete bereits seit zehn Jahren als kaufmännische Angestellte im Betrieb und wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt.
Bereits sechs Wochen später erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente sowie einer Berufsunfähigkeitsrente. Mangels ausreichender Probezeit beurteilte das Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Auf das Erfordernis einer Probezeit könne nicht deshalb verzichtet werden, weil die Ehefrau bereits längere Zeit für die GmbH tätig war. In ihrer Arbeit als Büroangestellte war sie weisungsgebunden und hatte somit keine einem Geschäftsführer vergleichbare führende Stellung inne.
Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern können abziehbar sein
Der Geschäftsführer einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt wurde, und seine Ehefrau, die zunächst Angestellte, dann Prokuristin der GmbH sowie der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand der AG war, hatten mit der GmbH bzw. AG Verträge abgeschlossen, die u. a. die Erstattung sämtlicher Aufwendungen für Geschäftsreisen vorsahen. Für den Fall, dass die Geschäftsreisen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, sollten die Aufwendungen lohnversteuert werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen in verschiedene Länder.
Außerdem besuchte das Ehepaar die Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten wurden jeweils vom Arbeitgeber erstattet. Während das Finanzamt die Aufwendungen in allen Jahren als Arbeitslohn versteuern wollte, war das Finanzgericht der Meinung, die Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall komme eine Aufteilung der Reisekosten in einen beruflichen und privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht. Bei seiner erneuten Entscheidung über die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht zu beachten, dass auf Grund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch die zuständigen Ministerien die betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben sei. Auf Grund des Programmablaufs sei eine private Veranlassung ausgeschlossen gewesen. Auch sei zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen Reisen für unternehmerische Ziele genutzt werden können. Ein solcher Nutzen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer durch die Informationen auf solchen Reisen von weiteren Aktivitäten absieht.
Auch in Rechnungen von „Kleinstunternehmern“ konkrete Leistungsbeschreibung für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine Rechnung die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ reichen nicht aus. Es muss vielmehr das Objekt, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, konkret bezeichnet werden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten einheitlich für alle Unternehmer. Es gibt keine Erleichterungen für sog. „Kleinstunternehmer“.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Keine Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bei versehentlich nicht als Werbungskosten erklärten Umsatzsteuer-Zahlungen
Die Abgabenordnung ermöglicht die jederzeitige Berichtigung von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind. Zu Schreib- und Rechenfehlern zählen nur mechanische Fehler und nicht Verstöße im Bereich des Denkens. Unter ähnliche Unrichtigkeiten fallen nur solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler als mechanisches Versehen zu werten sind. Dies sind u. a. Fehler beim Ablesen der Steuertabelle, das falsche Einsetzen von Zahlen in einen Berechnungsbogen, die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags, Übertragungsfehler usw.
Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich der Fehler für einen unvoreingenommenen mit dem Fall vertrauten Dritten eindeutig und augenfällig ergibt. Nur Fehler der Finanzbehörde berechtigen zur Berichtigung. Übernimmt die Finanzbehörde Fehler des Steuerpflichtigen, z. B. in der Steuererklärung, so wird dieser Fehler zu einem eigenen Fehler der Finanzbehörde, wenn die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne weiteres erkennbar war. Ein Vermieter, der ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig vermietete, hatte bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten angesetzt. Der Feststellungsbescheid war bestandskräftig.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass in der Übernahme der fehlerhaften Angaben in der Steuererklärung keine offenbare Unrichtigkeit liege. Der Fehler des Finanzamts beruhe nicht auf einem mechanischen Versehen in Form einer bloßen Unachtsamkeit, sondern auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Und dies führt nicht zu einer Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit.
Der Bundesfinanzhof muss sich mit diesem Fall beschäftigen.