Die Abgabenordnung ermöglicht die jederzeitige Berichtigung von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind. Zu Schreib- und Rechenfehlern zählen nur mechanische Fehler und nicht Verstöße im Bereich des Denkens. Unter ähnliche Unrichtigkeiten fallen nur solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler als mechanisches Versehen zu werten sind. Dies sind u. a. Fehler beim Ablesen der Steuertabelle, das falsche Einsetzen von Zahlen in einen Berechnungsbogen, die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags, Übertragungsfehler usw.
Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich der Fehler für einen unvoreingenommenen mit dem Fall vertrauten Dritten eindeutig und augenfällig ergibt. Nur Fehler der Finanzbehörde berechtigen zur Berichtigung. Übernimmt die Finanzbehörde Fehler des Steuerpflichtigen, z. B. in der Steuererklärung, so wird dieser Fehler zu einem eigenen Fehler der Finanzbehörde, wenn die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne weiteres erkennbar war. Ein Vermieter, der ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig vermietete, hatte bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten angesetzt. Der Feststellungsbescheid war bestandskräftig.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass in der Übernahme der fehlerhaften Angaben in der Steuererklärung keine offenbare Unrichtigkeit liege. Der Fehler des Finanzamts beruhe nicht auf einem mechanischen Versehen in Form einer bloßen Unachtsamkeit, sondern auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Und dies führt nicht zu einer Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit.
Der Bundesfinanzhof muss sich mit diesem Fall beschäftigen.