Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vergütung, kann die GmbH diese nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als die Vergütung angemessen ist. In Höhe des unangemessenen Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die den von der GmbH zu versteuernden Gewinn nicht mindert. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst den angemessenen Teil der Vergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den unangemessenen Teil als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Ob die Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dabei ist in der Regel ein betriebsexterner Fremdvergleich zugrunde zu legen.
Zu diesem Zweck können Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden. In diesen wird regelmäßig nicht ein bestimmtes Gehalt, sondern eine Bandbreite ausgewiesen. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer (noch) angemessenen und einer (schon) unangemessenen Gesamtausstattung verläuft, muss in Streitfällen das Finanzgericht entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)