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Selbstständige beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert
Ein Selbstständiger, dessen privates Krankenversicherungsverhältnis wegen Beitragsrückständen beendet worden war und der sich seitdem nicht mehr krankenversichert hatte, erhielt Arbeitslosengeld II und verlangte von der gesetzlichen Krankenversicherung, sie möge ihn als gesetzlich versichert behandeln. Sowohl die Krankenversicherung, als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht verneinten einen solchen Anspruch. Der Antragsteller müsse sich vielmehr in der privaten Krankenversicherung versichern.
Daran änderte es auch nichts, dass der Selbstständige vortrug, es sei ihm unmöglich, sich privat zu versichern: Aufgrund seines Vermögensverfalls sei er nicht in der Lage, die Prämien für die private Krankenversicherung zu bezahlen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen weigerten sich wegen seiner Beitragsrückstände, ihn im Basistarif zu versichern. Die Neuaufnahme in die private Krankenversicherung werde davon abhängig gemacht, dass alle rückständigen Beiträge entrichtet und ein Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werde. Teilweise seien Ablehnungen auch auf seine Vorerkrankungen gestützt worden.
Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, eine private Krankenversicherung zumindest im Basistarif abzuschließen. Denn hierzu sei er gesetzlich verpflichtet und berechtigt. Für die privaten Versicherungsunternehmen bestehe insofern ein Abschlusszwang. Die Versicherung im Basistarif dürfe nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Ebenso wenig dürfen private Versicherungsunternehmen den Vertragsschluss wegen einer Insolvenz verweigern. Erst recht sei es unzulässig, wenn der Vertrag von der Zahlung ausstehender Prämien abhängig gemacht werde, zumal insofern auch eine Stundung in Betracht komme. Private Krankenversicherungsunternehmen seien nicht berechtigt, einen Jahresbeitrag im Voraus zu verlangen. Vielmehr darf nur der Basistarif erhoben werden.
Der Antragsteller habe außerdem einen Anspruch darauf, dass ihm der Träger der Grundsicherung einen Beitragszuschuss gewährt. Möglicherweise umfasse dieser Beitragszuschuss den vollen in der privaten Krankenversicherung zu leistenden Beitrag, jedenfalls könne der Antragsteller die Differenz zwischen dem Zuschuss und den tatsächlichen Prämien aus der Regelleistung aufbringen, die er im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II erhalte.
Können Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes doch nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden?
Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Vorsteuerabzug nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer in der Rechnung
Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.
Keine Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht, zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend gemachten Abschreibungspotenzials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt.
Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn der Verwertung auf 375 T€ festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung auf 160 T€. Der Fremdverkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von 215 T€. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.
Ab 1. Januar 2011 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung :
2011 j. 2010 j. 2011 mon. 2010 mon
West Krankenv.44.550,00 45.000,00 3.712,50 3.750,00 Pflegev. 44.550,00 45.000,00 3.712,50 3.750,00 Rentenv. 66.000,00 66.000,00 5.500,00 5.500,00 Arbeitsl. 66.000,00 66.000,00 5.500,00 5.500,00 Ost Krankenv.44.550,00 45.000,00 3.712,50 3.750,00 Pflegev. 44.550,00 45.000,00 3.712,50 3.750,00 Rentenv. 57.600,00 55.800,00 4.800,00 4.650,00 Arbeitsl. 57.600,00 55.800,00 4.800,00 4.650,00
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2011
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
• freier Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
• freier Unterkunft: Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
• Ab dem 1.1.2011 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft Alte und Neue Bundesländer 206,00 EUR/Monat - 6,87 EUR/Kalendertag
Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.
Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer- Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist 3. das Kalendervierteljahr, 4. der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2010 mehr als 7.500 € betragen hat. 5. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers
Lehrer können Ausgaben für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abziehen, wenn die Literatur unmittelbar der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.
Dafür muss für jedes einzelne Buch konkret dargelegt werden, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden hat. Insbesondere bei Büchern gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art muss ausgeschlossen werden, dass die Bücher und Zeitschriften nicht auch aus privaten Gründen erworben wurden. Dabei darf nicht allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt werden. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung begründen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hingabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nicht immer steuerfrei
Sachbezüge (z. B. Warengutscheine), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Sachbezug bleibt bei der Berechnung der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen, was zu beachten ist:
Beispiel 1: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 €“, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 € kostete. Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein steuerfreier Sachbezug vor. Die 44 € Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 42,57 € ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 2: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“. Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung und lässt den eingelösten Gutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer von diesem den Betrag laut Quittung erstattet. Da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld erhält, ist die Ausgestaltung des Gutscheins unbeachtlich. Die Bargeldzahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 3: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“. Der Arbeitnehmer bezahlt mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarte. Da die Tankkarte die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, führt die Begleichung der Rechnung zu einer steuerpflichtigen Barlohnzahlung.
Beispiel 4: Der Arbeitgeber gewährt auf Grund einer mit der Tankstelle getroffenen Vereinbarung seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“. Nach Einlösung des Gutscheins rechnet die Tankstelle gegenüber dem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 € kostete. Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor.
Die 44 € Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,86 € (96 % von 42,57 €) steuerfrei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die in Beispiel 2 beschriebene Auffassung der Finanzverwaltung: Erfolgt die Einlösung eines Gutscheins in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern steuerpflichtige Barlohnzahlung vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Gewerbeobjekten erschwert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei langfristiger Vermietung vom Eigentümer der Objekte im Einzelfall präzise darzustellen. Gelingt dies nicht, weil z. B. die Immobilie nicht vermietbar ist, muss diese notfalls baulich umgestaltet werden. Unternimmt der Eigentümer nichts und nimmt er den Leerstand hin, spricht dies gegen eine Vermietungsabsicht.
In solchen Fällen ist ein Werbungskostenabzug und damit ein Geltendmachen von Verlusten nicht möglich.