Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
• freier Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
• freier Unterkunft: Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
• Ab dem 1.1.2011 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft Alte und Neue Bundesländer 206,00 EUR/Monat - 6,87 EUR/Kalendertag
Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.
Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.