Können Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes doch nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden?

01. Juli 2014

Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)