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Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.
Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.
Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden
Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1 %-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis:
Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt. Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Unbefristete unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind bilanziell abzuzinsen, wenn nicht mit einer kurzfristigen Kündigung gerechnet werden muss
Unverzinsliche Darlehen, die am Bilanzstichtag noch mindestens eine Restlaufzeit von 12 Monaten haben, sind in der Steuerbilanz gewinnerhöhend abzuzinsen. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern unverzinsliche Darlehen von 56 Mio. DM erhalten.
In den Darlehensverträgen waren keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehen auf 29 Mio. DM ab und erhöhte den Gewinn um den Differenzbetrag von 27 Mio. DM. Die GmbH argumentierte, wegen der fehlenden Rückzahlungsmodalitäten würden die Vorschriften des BGB gelten, nach denen Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten. Sie hätten somit eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Eine Abzinsung müsse deshalb unterbleiben.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, weil Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist nur dann nicht abgezinst werden müssen, wenn kurzfristig ernsthaft mit einer Kündigung gerechnet werden muss. Weil die Gesellschafter die Darlehen niemals gekündigt hatten, war eine solche Absicht aber nicht glaubhaft zu machen.
Tipp:
Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sollten in unbefristeten Darlehensverträgen Zinssätze von mehr als 0 % vereinbart werden, weil dann eine Abzinsung unterbleiben kann.
Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert
Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.
Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“, die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerberatungskosten für „private“ Steuererklärung nicht abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.
Hinweis:
Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.
Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Nichten und Neffen zulässig
Die Nichte der Wohnungseigentümerin und Vermieterin hatte den Vertrag mit dem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs möglich ist, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu diesem privilegierten Personenkreis gehören auch Nichten und Neffen. Sie gehören zwar nicht zu den engsten Verwandten wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der Geschwister noch eng mit dem Vermieter verwandt. Das Gesetz erlaubt die Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verhältnis enger Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Privilegierung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt.
Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen, sondern auch bei deren Kindern, das heißt den leiblichen Nichten und Neffen. Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, ist aber nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt. Anhaltspunkte für diese Meinung entnahm das Gericht den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Zu dem Kreis der Verweigerungsberechtigten gehören auch diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie diejenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, mithin Nichten und Neffen.
Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin
Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.
Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich:
Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel: 14.537 €
Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel: 1.177 €
>> Summe: 15.714 €
abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von 3.648 €): 3.174 €
>>Summe: 12.540 €
Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen: 6.270 €
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers
Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen.
Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert. Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind. Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben.
Dies geschieht in Form von Kundenoder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.
Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs
Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.
Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)