Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers

01. Juli 2014

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen.

Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert. Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind. Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben.

Dies geschieht in Form von Kundenoder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.