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Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen
Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z. B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahren erfolgt.
Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine Abfindungszahlung von 77.257 € vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde absprachewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 € und im Januar des nachfolgenden Jahres in Höhe des Restbetrags von 76.257 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2007 dem vollen Steuersatz.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zunächst zugeflossene minimale Teilleistung unschädlich für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung. Wo genau die Grenze für eine solche „geringfügige“ Teilleistung liegt, ließ das Gericht offen.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010
Bitte entnehmen Sie die entsprechende Tabelle dem Mandantebrief.
Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist rechtmäßig
Das Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet. Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge sowie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trat das örtlich zuständige Finanzamt richtigerweise als ersuchende Behörde auf. Es hat auch zutreffend die Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Steuerschuldner abgelehnt.
Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit der Forderung und dem Datum des Ersuchens. Im Übrigen waren die Säumniszuschläge den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung zur Steuerschuld beitreibbar.
Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten
Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %- Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.
Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes
In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Vermieter Probleme mit der Vermietung ihrer Objekte. Es kann zu längeren Leerstandszeiten von Gewerbe- und Wohnimmobilien und auch einzelner Wohnungen kommen. Bei sinkenden Mieteinnahmen und daraus resultierenden Verlusten wird das Finanzamt besonders aufmerksam und erkennt die geltend gemachten Verluste ggf. gar nicht an.
Der Bundesfinanzhof hatte über einen nicht seltenen Fall zu entscheiden: Eine Grundstückseigentümerin hatte 1976 ein dreigeschossiges Gebäude mit Gewerberäumen und Wohnungen errichtet. Mehrere Wohnungen konnten trotz Einschaltung eines Maklers nicht vermietet werden und auch Gewerberäume, die 1988 umgebaut worden waren, standen leer, weil u. a. ein Aufzug fehlte. Das Finanzamt erkannte die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Werbungskosten ab 2003 nicht mehr an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Die Vermietungsbemühungen durch Einschaltung eines Maklers reichten nicht aus. Zeige sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt bestehe, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, z. B. durch Umbauten, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe der Vermieter untätig, spreche dies dafür, dass ein Vermietungsentschluss nicht bestehe. Die mit den leer stehenden Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.
Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenze
Das Finanzamt kann Unternehmer, die nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen, dazu verpflichten, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden. Überschreiten z. B. die Umsätze im Kalenderjahr den Betrag von 500.000 €, muss die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahrs erfüllt werden, das der Aufforderung durch das Finanzamt folgt.
Ein Verein wehrte sich gegen die Buchführungspflicht, weil er neben umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen von rd. 2.800 € nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze von rd. 563.000 € erzielt hatte und der Ansicht war, dass die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze nicht zu berücksichtigen waren.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 500.000 € auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze mit einzubeziehen sind.
Folgende Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2009 vernichtet werden:
Aufzeichnungen aus 1999 und früher. Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind. Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1999 oder früher erfolgt ist. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1999 oder früher aufgestellt worden sind. Buchungsbelege aus dem Jahre 1999 oder früher. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden. sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2003 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Ehepaares zurückgewiesen.
Grund dafür war, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden war. Das Ehepaar hatte geltend gemacht, dass nur der den Sockelbetrag von monatlich 300 € übersteigende Betrag als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegen dürfte, weil der Sockelbetrag mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei. Das Gericht stellt klar, dass das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren ist. Eine Steuerbelastung trete auch nur ein, wenn neben diesen Leistungen noch weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte hinzukämen.
Anforderung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs hat sich der Bundesfinanzhof geäußert.
Danach ist Folgendes zu beachten:
Nur ein zeitnah geführtes Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß. Als Zeitnähe ist der zeitliche Zusammenhang zwischen einer durchgeführten Fahrt und deren Aufzeichnung in einer ordnungsgemäßen Dokumentation anzusehen. Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Nachhinein Aufstellungen anhand von Tankbelegen, Werkstattrechnung, Fahrtkostenabrechnungen mit seinen Auftraggebern und ähnlichen Unterlagen angefertigt. Die Aufzeichnungen wurden damit nicht zeitnah, sondern in einem deutlichen zeitlichen Abstand zur durchgeführten Fahrt erstellt. Schon allein diese fehlende Zeitnähe der Aufzeichnungen hindert die Berücksichtigung der Eintragungen in einem Fahrtenbuch als Grundlage für eine Aufteilung der Kraftfahrzeugkosten. Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sehr hoch sind.
Freibetrag für Veräußerungsgewinne gilt einkünfteübergreifend
Für Veräußerungsgewinne, die im Rahmen der Gewinneinkünfte anfallen, kann ein Unternehmer nur einmal im Leben einen Freibetrag beantragen. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist u. a., dass der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arzt, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erzielte im Jahr 1997 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und daneben einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Praxisbeteiligung.
Das Finanzamt zog von dem Veräußerungsgewinn den Veräußerungsfreibetrag ab, sodass dieser unversteuert blieb. Im Jahr 2003 veräußerte der Arzt eine gewerbliche Beteiligung und beantragte den Veräußerungsfreibetrag, weil er das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Das Gericht entschied, dass der Veräußerungsfreibetrag im Jahr 2003 nicht mehr gewährt werden konnte, weil dieser bereits im Jahr 1997 berücksichtigt worden war, auch wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der Freibetrag nur einmal im Leben einkünfteübergreifend gewährt wird. Hinweis:
Jeder Unternehmer sollte überlegen, wann er den Freibetrag für einen erzielten Veräußerungsgewinn aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beantragt. Es empfiehlt sich grundsätzlich eine Abstimmung mit dem Steuerberater, insbesondere dann, wenn Veräußerungsgewinne aus verschiedenen Gewinneinkunftsarten zu erwarten sind. Wird z. B. bei einem Veräußerungsgewinn von 10.000 € schon ein Freibetrag beantragt und gewährt, ist ein später anfallender höherer Veräußerungsgewinn aus der gleichen oder anderen Gewinneinkunftsart voll zu versteuern.