Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist rechtmäßig

01. Juli 2014

Das Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet. Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge sowie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trat das örtlich zuständige Finanzamt richtigerweise als ersuchende Behörde auf. Es hat auch zutreffend die Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Steuerschuldner abgelehnt.

Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit der Forderung und dem Datum des Ersuchens. Im Übrigen waren die Säumniszuschläge den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung zur Steuerschuld beitreibbar.