Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %- Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.