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Ein nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen verfällt
Seit 2006 können Steuerbürger Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerbürgers, höchstens jedoch um 600 € (ab 2009: 1.200 €). Beträgt die Einkommensteuer weniger als der Steuerermäßigungsbetrag, kommt es zu einem sog. Anrechnungsüberhang. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anrechnungsüberhang nicht erstattet werden kann. Dieser wird auch nicht per Bescheid festgestellt, damit er in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.
Im entschiedenen Fall konnte sich der von einem Ehepaar geltend gemachte Steuerermäßigungsbetrag von 600 € nicht auswirken, weil die Einkommensteuer auf Grund des geringen zu versteuernden Einkommens des Ehepaars auf 0 € festzusetzen war. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers in einem Veranlagungszeitraum über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Dem Begehren auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Steuererstattung bzw. auf Feststellung des Anrechnungsüberhangs zur Geltendmachung in anderen Veranlagungszeiträumen konnte damit nicht stattgegeben werden.
Bankgeheimnis erlaubt keine systematische Sammlung von Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen
Trotz des Bankgeheimnisses dürfen im Rahmen einer Außenprüfung bei Banken Kontrollmitteilungen erstellt werden. Jedoch sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Besonderheiten zu beachten.
Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüften Konten oder Depots sind ohne besonderen Anlass zulässig. Dazu gehören auch bankinterne Aufwandskonten. Betreffen allerdings Belege zu diesen Aufwandskonten legitimationsgeprüfte Konten oder Depots, genießen diese Kontenbewegungen zunächst den Schutz des Bankgeheimnisses. Der Schutz gilt, bis ein hinreichender Anlass für eine Kontrollmitteilung besteht.
Hinreichend ist der Anlass, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist. Dabei kann es sich um aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte herausragende Auffälligkeiten handeln oder um Geschäfte, die auf eine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art abgewickelt wurden.
Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeit gegen Bezieher von Kapitaleinnahmen anstelle eines hinreichenden Anlasses reicht für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht aus.
Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld wegen Ableistung des Wehrdienstes
Der Kindergeldanspruch für in Ausbildung befindliche Kinder endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres (früher 27. Lebensjahr).
Der Bezugszeitraum verlängert sich ausnahmsweise um die Dauer eines abgeleisteten gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Der Verlängerungszeitraum verkürzt sich nicht dadurch, dass der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb für den Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entspricht die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung nicht den gesetzlichen Grundlagen.
Depotgebühren können im Jahr 2008 als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie im Januar 2009 bezahlt worden sind
Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 können Depotgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Kosten werden von den Banken i. d. R. erst in der zweiten Januarhälfte 2009 in Rechnung gestellt.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können solche Aufwendungen noch im Jahr 2008 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Zahlung bis zum 31. Januar 2009 erfolgt ist.
Maklerprovision von 12 % ist Wucher
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main steht dem Makler bei der Vermittlung eines Kaufvertrags über ein Grundstück üblicherweise eine Provision zwischen drei und fünf Prozent zu. Verlangt der Makler im Vertrag 12 % Provision, verstößt er gegen die guten Sitten, weil er sich eine Gegenleistung versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der von ihm geschuldeten Leistung steht.
In Anlehnung an diese Entscheidung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Makler zur Rückzahlung der Provision wegen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Maklervertrages verurteilt. In dem zu Grunde liegenden Fall war zwar nur eine Erfolgsprovision von 7 %, gleichzeitig aber ein Mindestbetrag von 10.000 € vereinbart worden. Bei dem vermittelten Kaufangebot über 80.000 € entsprach dies einer Provisionshöhe von 12,5 %.
Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Nach dem Gesetzeswortlaut war es bisher nicht eindeutig, ob die Angabe des Zeitpunkts einer Lieferung oder Leistung in der Rechnung notwendig war, wenn dieser mit dem Rechnungsdatum übereinstimmte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Zeitpunkt der Lieferung in einer Rechnung zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Fehlt der Zeitpunkt der Lieferung in einer Rechnung, kann keine Vorsteuer abgezogen werden.
Für Rechnungen über Abschlagszahlungen ist die Angabe allerdings entbehrlich.
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Privatnutzung eines Werkstattwagens
Die Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines überlassenen Kraftfahrzeugs gilt nicht für zur Privatnutzung ungeeignete Dienstwagen, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat. Dazu zählen z. B. Werkstattwagen oder andere Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
In dem konkreten Fall ging es um einen zweisitzigen Kastenwagen mit einem fensterlosen Aufbau. Das Fahrzeug war mit Materialschränken und -fächern sowie mit Werkzeugen ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen. Dieses Fahrzeug nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach Aussage des Gerichts ist bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer grundsätzlich von einer privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs auszugehen.
Eine pauschalierte Bewertung dieses Vorteils kommt jedoch nicht in Frage, wenn ein solches Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist. Die Feststellungslast für die Bewertung einer privaten Nutzung liegt in diesem Fall beim Finanzamt.
Besteuerung von Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen
Drei Schwestern hatten eine gute Idee. Sie vermittelten untereinander Lebensversicherungen, wofür jede Schwester für den der anderen Schwester vermittelten Vertrag eine Provision erhielt. Um steuerlich „sicher“ zu sein, vereinbarten sie, die erhaltenen Provisionen an die andere Schwester auszuzahlen.
Der Bundesfinanzhof machte diesen Vereinbarungen einen Strich durch die Rechnung. Die vom Lebensversicherungskonzern gezahlten Vermittlungsprovisionen waren als sonstige Einkünfte von den Schwestern in voller Höhe zu versteuern. Die von den Schwestern untereinander gezahlten Beträge waren nicht als Aufwand anzuerkennen.
Kfz-Steuer wird zukünftig nach dem CO2-Ausstoß bemessen
Der Bundestag hat die Reform der Kraftfahrzeugsteuer beschlossen. Für ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassene Pkw setzt sich die Kfz-Steuer aus zwei Komponenten zusammen. Die ökologische Komponente orientiert sich an dem CO2-Ausstoß, wobei eine Basismenge steuerfrei bleibt. Die Basismenge beträgt 120 g/km bis zum Jahr 2011, 110 g/km in den Jahren 2012/2013 und 95 g/km ab dem Jahr 2014. Für einen die Basismenge übersteigenden CO2-Ausstoß fallen 2 € je g/km an.
Ergänzend wird es einen hubraumbezogenen Sockelbetrag geben. Für Otto-Motoren müssen 2 € je angefangene 100 cm3, für Diesel-Motoren 9,50 € je angefangene 100 cm3 bezahlt werden. Für Pkw mit Diesel-Motor, die die Euro-6-Abgasnorm erfüllen, gilt in den Jahren 2011-2013 eine befristete Steuerbefreiung von 150 €. Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen worden sind, werden weiterhin nach derzeit geltendem Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. 2013 soll für diese Fahrzeuge eine Umstellung nach der neuen Systematik erfolgen. Die Einzelheiten stehen jedoch noch nicht fest.
Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung
Ein Ehepaar verkaufte 1994 einzelne Parzellen eines im gleichen Jahr erworbenen unbebauten Grundstücks und behielt einen Teil des Grundstücks zurück. Auf diesem verbliebenen Teil errichtete es im Folgejahr ein Doppelhaus, das ab dem 1. Dezember 1995 vermietet wurde. Den Mietern wurde eine auf drei Jahre befristete Kaufoption eingeräumt. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1994 wurde durch Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EinnahmenÜberschussrechnung) ermittelt, wobei die Anschaffungskosten des gesamten Grundstücks als Betriebsausgaben erfasst wurden. Für das Folgejahr erklärte das Ehepaar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das Grundstück mit der Doppelhaushälfte ab 1995 vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen übergegangen war und errechnete daraus einen Gewinn von rd. 180.000 €. Außerdem behandelte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus gewerblichem Grundstückshandel.
Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten des Ehepaars entschieden, dass bereits im Jahr 1994 die Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, getroffen wurde. Diese Entscheidung sei nicht jährlich zu wiederholen. Dass das Ehepaar ab 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe, sei unerheblich, weil sowohl bei der Einnahmen-Überschussrechnung als auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung das Zu- und Abflussprinzip gelte. Da die Absicht, auch das verbliebene Grundstück zu verkaufen, nie aufgegeben worden ist, bleibe das Grundstück Umlaufvermögen. Einzig die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung entfalle für das vermietete Doppelhaus.