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Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und dabei ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben, ein Kindergeldanspruch besteht.

Es kommt nur darauf an, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Wird der Jahresgrenzbetrag überschritten und sind die Einkünfte des Kindes in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs unterschiedlich hoch, wird auch für die Monate, in denen das Kind keine oder nur geringfügige Einkünfte hatte, kein Kindergeld gewährt.

Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.

Auch ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen aus rein beruflichem Anlass erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Behördenleiters zu befinden, der anlässlich des fünfjährigen Bestehens seiner Behörde seine Mitarbeiter bewirtet hatte. Für die Ausrichtung der Feier waren keine Haushaltsmittel vorhanden, so dass sich der Behördenleiter zur Übernahme dieser Kosten entschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Feier ausschließlich betrieblich veranlasst war und keinerlei private Beweggründe, wie z. B. ein Geburtstag, eine Rolle spielten.

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.

Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.

Hinweis:

Aus Beweisgründen sollte ein Darlehensnehmer zur Darlehensrückzahlung unbare Zahlungen leisten bzw. sich im Fall einer Barzahlung immer eine Quittung ausstellen lassen.

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt, der dann 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten, wobei eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich ist.

Ein Ehemann nutzte einen Kellerraum im gemeinschaftlichen Haus der Eheleute für seine Arztpraxis. Er machte die Absetzungen für Abnutzung (AfA) hierauf auch hinsichtlich des Anteils seiner Frau als Betriebsausgaben geltend. Als er seine Arztpraxis veräußerte, versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn des Kellerraums auch hinsichtlich des hälftigen Anteils der Ehefrau, weil hierauf auch die AfA gewährt worden war.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs musste der Arzt aber nur die stillen Reserven seines hälftigen Anteils versteuern, weil nur dieser notwendiges Betriebsvermögen war.

Die Frage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Davon hängt letztlich ab, wie der private Nutzungsanteil oder der Sachbezugswert ermittelt wird. Nach der Fahrtenbuchmethode können die Kosten im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufgeteilt werden. Bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist die ungünstigere 1%-Regelung anzuwenden. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Lohnsteuer-Außenprüfung geringe Mängel festgestellt. So fehlte die Eintragung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag. Außerdem stimmten Kilometerangaben des Fahrtenbuchs nicht mit den Angaben in Werkstattrechnungen genau überein. Das Gericht hielt diese Mängel nicht für ausreichend, die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.

Hinweis:

Wo die Grenzen für den Begriff „kleinere Mängel“ liegen, dürfte weiterhin eine Frage der Auslegung sein. Immer wieder tragen Autowerkstätten in ihre Rechnungen falsche Kilometerangaben ein. Dies hat auch das Gericht festgestellt.

Erhält ein Unternehmer eine Anzahlung für eine Leistung, deren spätere Ausführung bei ihm zu einem steuerpflichtigen Umsatz führt, muss er bereits die Anzahlung der Umsatzsteuer unterwerfen. Entsprechend kann der Zahlende die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Zahlung als Vorsteuer abziehen, wenn er beabsichtigt, die noch zu beziehende Leistung seinerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Neben der Zahlung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Zahlende eine Rechnung hat, in der die Umsatzsteuer auf die Anzahlung offen ausgewiesen ist. Kommt es nicht zur Ausführung der Leistung und erhält der Zahlende seine Anzahlung zurück, muss er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs den Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum der Rückerstattung und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs rückgängig machen.

Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage sind nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs wie folgt zu berechnen:

Jahresgehalt geteilt durch die Zahl der regulären Arbeitstage (250 Tage, ohne Berücksichtigung von Urlaubstagen) multipliziert mit der Zahl der ausstehenden Urlaubstage. Damit widersprach das Gericht der Auffassung einer Gesellschaft, die bei der Berechnung eine andere Formel angewandt wissen wollte, und zwar

Jahresgehalt geteilt durch 220 Arbeitstage multipliziert mit der Zahl der ausstehenden Urlaubstage. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Rechtsprechung dazu und sieht keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Die Betreiberin eines Imbissbetriebs hatte von einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GbR sämtliche im Geschäft befindlichen Wirtschaftsgüter sowie den Warenbestand erworben. Sie trat auch in den Mietvertrag, in die Versicherungsverträge und in die Dienstverträge mit den Arbeitnehmern ein. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Schulden der GbR gegenüber dem Vermieter und weiterer Darlehensgeber bezahlt. Nicht bedacht hatte die Geschäftsfrau, dass das Finanzamt sie wegen der betrieblichen Steuerschulden der GbR in Anspruch nehmen konnte, was auch geschah. Dagegen wehrte sich die Geschäftsfrau. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und wegen der Kirchenlohnsteuer hafte sie nicht. Der Bundesfinanzhof belehrte sie eines Besseren. Haftungsbescheide können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt nur für Steuerbescheide. Für die Kirchenlohnsteuer (Steuerabzugsbetrag) der GbR hafte sie.

Hinweis:

Der Erwerber eines Betriebs haftet für die betrieblichen Steuerschulden und für Steuerabzugsbeträge des Verkäufers, und zwar für die Beträge, die seit dem Beginn des letzten, vor dem Erwerb liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Betriebs. Es bietet sich deshalb an, sich vom Verkäufer vor Übernahme des Betriebs eine Bescheinigung des Finanzamts über bestehende Steuerschulden vorlegen zu lassen. Außerdem sollte der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen die Zuschlagsregelung zu Gunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Listenpreis 30.000 €) an 6 Tagen im Monat von seiner Wohnung zu seinem Heimatbahnhof (Entfernung 5 km) und von dort aus mit der Bahn zu seiner Arbeitsstätte. An den anderen Tagen arbeitet er zu Hause. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Betrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnet sich wie folgt: 5 km x 6 Tage x 0,002 % von 30.000 € = 18 €. Der Arbeitnehmer muss neben dem 1%-Privatanteil von 300 € zusätzlich 18 € monatlich als Lohn versteuern.

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