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Keine Minderung der Einkünfte eines Kindes um Lohn- und Kirchensteuer sowie um Beiträge zu privaten Versicherungen
Die Frage, wie das kindergeldrelevante Einkommen zu ermitteln ist, dürfte nach wie vor ungeklärt sein. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut zur Berücksichtigung von bestimmten Aufwendungen des Kindes geäußert. Nach Auffassung des Gerichts können
Lohn- und Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, Prämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung, Beiträge für eine private Rentenversicherung, bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nicht berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung der Lohn- und Kirchensteuer begründet das Gericht damit, dass diese Einbehalte, anders als z. B. die Sozialversicherung, erstattet werden. Private Versicherungsprämien können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für private Rentenversicherungsbeiträge, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Bundesfinanzhof hält Kürzung der „Pendlerpauschale“ für verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber habe das Werkstorprinzip auch nicht folgerichtig umgesetzt, weil bestimmte Kosten, z. B. bei der doppelten Haushaltsführung, weiter geltend gemacht werden können. Außerdem verstoße das Abzugsverbot gegen das subjektive Nettoprinzip, weil sich Arbeitnehmer diesen unvermeidlichen Ausgaben nicht entziehen können. Auch im Sozialhilferecht seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.
Hinweis:
In der Steuererklärung 2007 sollten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Entfernungskilometer angesetzt werden. Bei einer Ablehnung des Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Einkommensteuerbescheid wird wahrscheinlich für diesen Punkt einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten, so dass sich ein Einspruch dann erübrigt.
Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren verfassungsgemäß
In einem Aussetzungsbeschluss hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren ab 1999 keine Zweifel bestehen. Das Gericht beruft sich dabei u. a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das die Kontenabrufmöglichkeit bestätigt hat. Durch die Kontenabrufmöglichkeit sei eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999 möglich, so dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht mehr vorliegt. Der Bundesgerichtshof ist der gleichen Ansicht.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2005 entschieden, dass die Besteuerung solcher privater Veräußerungsgeschäfte ab dem Jahr 1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen dieses Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, weil seit 1999 kein Vollzugsdefizit mehr vorliegt. Damit dürfte dieses Thema endgültig erledigt sein.
Veräußerungsgewinn: Freibetrag nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.
Bisher war streitig, ob es für die Gewährung des Freibetrags ausreichend war, dass das 55. Lebensjahr bis zum Ende des Veranlagungszeitraums vollendet wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht dies nicht aus. Für die Gewährung des Freibetrags ist Bedingung, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Hinweis:
Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung bezogen, wie Aufwendungen der Arbeitnehmer für diese Fahrzeuge mit dem zu versteuernden Sachbezug verrechnet werden können. Hierzu wurden zwei grundlegende Aussagen gemacht:
Wird der Nutzungsvorteil pauschal nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt, kommt ein Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten nicht in Betracht. Wird der Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist dagegen ein Abzug möglich. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens, sind diese als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. In einer früheren Entscheidung wurde bereits klargestellt, dass die 1 %-Regelung nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Allerdings kann die vom Arbeitnehmer gezahlte Vergütung von dem anzusetzenden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Der gekürzte Betrag ist der steuerpflichtige Betrag.
Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster setzt die altersabhängige Gewährung des Freibetrags voraus, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung (des Erfüllungsgeschäfts) das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen zum 31.12.2007
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 begonnen hatten, endete am 31.12.2007 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Während Kapitalgesellschaften bisher kaum mit Sanktionen zu rechnen hatten, wenn sie ihre Jahresabschlüsse vor dem 1.1.2006 nicht einreichten, müssen sie nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2005 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Das Ordnungsgeld wird bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung voraussichtlich 2.500 € betragen. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen. Für spätere Geschäftsjahre ist ebenfalls mit diesen Regelungen zu rechnen.
Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt und der Steuerbürger verpflichtet ist, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems am Bildschirm lesbar zu machen. Im zu entscheidenden Fall war es bei einer Außenprüfung zum Streit darüber gekommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung zugreifen dürfe. Das geprüfte Unternehmen verweigerte dem Prüfer den Zugriff auf die Konten „Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften“ und „nichtabzugsfähige Betriebsausgaben“, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führe. Die elektronisch gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen wollte das Unternehmen nicht über sein EDV-System lesbar machen und bot stattdessen den Ausdruck auf Papier an.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, weil das Unternehmen die Anordnung des Finanzamts nicht befolgen wollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Hauptsacheverfahren entscheidet.
Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehören Über- oder Doppelzahlungen zum Entgelt. Sie erhöhen deshalb die Umsatzsteuerschuld des Unternehmers im Zeitpunkt der Leistung bzw. Vereinnahmung.
Zahlt der Unternehmer später den zu viel gezahlten Betrag zurück, mindert sich seine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Rückzahlung.
Jahressteuergesetz 2008
Zum Ende des Jahres hat das Jahressteuergesetz 2008 das parlamentarische Verfahren durchlaufen und im Vergleich zum Ursprungsentwurf noch wichtige Abwandlungen erfahren. In 29 Gesetzen und Verordnungen werden eine Vielzahl von steuerlichen Einzelmaßnahmen umgesetzt, die teilweise nur redaktioneller Art sind, andererseits aber auch inhaltliche Änderungen mit sich bringen.
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich. Begünstigungsfähig ist darüber hinaus auch die Übertragung einer GmbH-Beteiligung von mindestens 50 % durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird. Ausnahmsweise kann der bei der Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens auf die Altenteilerwohnung entfallende Anteil an den Versorgungsleistungen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
Sonstige Übertragungen von Kapitalvermögen (z.B. Wertpapiere) oder Grundvermögen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung führen, können ab dem 1.1.2008 nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein. Zwischen Rente und dauernder Last wird nicht mehr unterschieden, so dass Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden. Die Neuregelungen sind auf alle nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge (Altfälle) wird grundsätzlich Vertrauensschutz gewährt, indem die alte Rechtslage gültig bleibt. Die neue Rechtslage (Versagung des Sonderausgabenabzugs) gilt aber doch ab 2008 für Altfälle, wenn das übertragende Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Nur der Nutzungsvorteil eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks (ersparte Nettomiete) zählt weiterhin als Ertrag des Vermögens.
Rechnungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen
Damit die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Pflege-, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen) steuerlich anerkannt wurden, mussten diese bisher durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden. Eine Beifügung der Nachweise ist zukünftig, erstmals in den Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2008, nicht mehr erforderlich. Stattdessen sollen nachprüfbare Angaben in den Steuererklärungen abgefragt werden. Barzahlungen an den Leistungserbringer reichen aber weiterhin nicht aus, um die steuerliche Erleichterung in Anspruch zu nehmen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird der Steuervorteil auch auf Haushalte in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (vorher nur inländische Haushalte) erstreckt. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Rettung des Hausbankenprinzips
Unternehmer, die bei einer Bank ein Guthaben unterhalten, bei der sie ebenfalls einen betrieblichen Kredit aufgenommen haben (back-to-back-Finanzierung), sollten mit diesen Kapitalerträgen von der ab 2009 gültigen Abgeltungsteuer ausgenommen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Der Gesetzgeber will verhindern, dass einem Unternehmen Fremdkapital zugeführt wird, obwohl Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden könnte, das stattdessen als private Kapitalanlage verwendet wird.
Nunmehr soll zur Aufrechterhaltung des Hausbankenprinzips eine back-to-back-Finanzierung nur in enger begrenzten Fällen unterstellt werden. Nämlich, wenn die Kapitalüberlassung der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage des Unternehmers steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Per Gesetz liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang vor, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind.
Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
Der vermeintlich günstige Abgeltungsteuersatz von 25 % muss durch den Verzicht auf die Geltendmachung von Werbungskosten erkauft werden (Bruttobesteuerung). Bei der Fremdfinanzierung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt das ab 2009 dazu, dass die Zinsaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Diesen untragbaren Zustand hat jetzt auch der Gesetzgeber erkannt und für Beteiligungen, die unternehmerischen Einfluss gewähren, Abhilfe geschaffen.
Auf Antrag werden Dividenden dem persönlichen Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (40 % der Dividende sind steuerfrei) unterworfen, wenn der Steuerpflichtige
zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. Der Werbungskostenabzug ist dann nicht auf den so genannten Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt. Der Antrag muss nur einmal für die Zeit von fünf Veranlagungszeiträumen gestellt werden. Es wird dann fingiert, dass die Beteiligungsuntergrenzen für den gesamten Zeitraum überschritten sind. Erst danach sind ein neuer Antrag und die Darlegung der Antragsvoraussetzungen erforderlich. Wird der Antrag widerrufen, greift wieder die Abgeltungsteuer. Eine Rückkehr zum progressiven Einkommensteuertarif ist dann ausgeschlossen.
Frist für Antrag auf Einkommensteuerveranlagung entfällt
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird die Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, z. B. bei Antrag zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Die bisher im Gesetz vorgesehene Antragsfrist von zwei Jahren ist gestrichen worden, so dass eine Veranlagung auch noch nach mehreren Jahren durchgeführt werden kann. Die Neuregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2005, für frühere Veranlagungszeiträume schon dann, wenn über eine Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung auf Grund der bisherigen Ausschlussfrist noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
Gewerbesteuer geringere Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Immobilien
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:
Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,
bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
20 % der Miet und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
Neu: 65 % (vorher 75 %) der Miet und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Damit will der Gesetzgeber dem Einzelhandel entgegenkommen, der über die gewerbesteuerliche Belastung bei hohen Mieten in Innenstadtlagen geklagt hatte. Die Änderung tritt mit der Unternehmensteuerreform ab dem Erhebungszeitraum 2008 in Kraft.