
Super User
Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer
Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Bei der Einkommensteuer kommt es zu folgenden wesentlichen Entlastungen:
Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.
Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können (außerhalb der Bilanz) Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge der letzten vier Jahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags bis 100.000 € beträgt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen. In den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Es sind auch Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer
Von der Unternehmensteuerreform 2008 ist auch die Gewerbesteuer betroffen. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, kommt es zu folgenden Änderungen:
Die Änderungen beim „Mantelkauf“ schlagen auf die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge durch. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber, eine diesem nahe stehende Person oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen Altverluste quotal bzw. vollständig unter.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % erst ab 72.500 € galt. Der Freibetrag von 24.500 € bleibt bestehen. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.
Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus: Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen, bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 75 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 25 % der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassungen von Rechten (z. B. Lizenzen).
Öffentlicher Dienst: Wie die Beiträge für die VBL-Rente berücksichtigt werden
Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst erhalten eine Zusatzversorgung zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sog. VBL-Rente. Hier erfahren Sie, wie Sie den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag steuerlich absetzen können und in Ost dafür sogar die "Riester"-Förderung bekommen können. (28.10.2005)
Tagesmütter: Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege
Zur aktuellen Diskussion über Kinderkrippen hat auch das Bundesministerium für Finanzen einen Beitrag abgegeben:
Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter), stellen die laufenden Geldleistungen in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Bei der Ermittlung der Einkünfte können an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer geringeren Betreuungszeit entsprechend zu kürzen. Außerdem darf die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt.
Beilagen Beilagen, Belege und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sind nicht mehr anlässlich der Erklärungsabgabe zu übermitteln, sondern nur noch über Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bewahren Sie Ihre Belege jedoch sieben Jahre lang auf.
Bitte beachten Sie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen können ab 2006 gemeinsam mit der Steuererklärung ebenfalls elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Bilanzierende UnternehmerInnen, die das nicht wünschen, haben diese Beilagen anlässlich der Steuererklärung nach wievor in Papier an das Finanzamt zu senden.
Erbschaftsteuerreform in Deutschland
Die deutsche Bundesregierung hat kürzlich die seit langem diskutierten Entlastungen bei der betrieblichen Erbschaftsteuer beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll Firmennachfolgern die Erbschaftsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg schrittweise erlassen werden, wenn sie den Betrieb weiterführen und damit Arbeitsplätze erhalten. Endgültig beschlossen wird das Steuerprivileg voraussichtlich erst bis zum kommenden Frühjahr. Grund ist ein seit drei Jahren ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zur unterschiedlichen Bewertung von Immobilien- und sonstigem Betriebsvermögen. Mögliche Schlussfolgerungen sollen dann noch eingearbeitet werden. Die Erleichterungen sollen trotz der noch offenen Punkte aber rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Die Mehrheit der Länderfinanzminister wollte zunächst das Urteil der Verfassungsrichter abwarten. Die Wirtschaft begrüßte den Beschluss. Mit dem Gesetz sollen Firmen im Generationenwechsel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Dies führt nach jetzigem Stand in den Länderhaushalten zu Steuerausfällen von jährlich 450 Millionen Euro. Die Erbschaftsteuer ist eine reine Ländersteuer. Der Betrag der Minder- oder auch Mehreinnahmen kann sich nach dem Karlsruher Urteil aber ändern, da es Auswirkungen auf die Finanzierung dieser Steuererleichterung haben kann. Konkret soll die Steuer - allerdings nur auf produktives Vermögen wie Maschinen - über zehn Jahren zinslos gestundet und jedes Jahr zu einem Zehntel erlassen werden, wenn der Betrieb "in einem vergleichbaren Umfang" über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung wird nach dem "Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse" beurteilt. Mit einer Freigrenze von 100 000 Euro soll der Übergang kleinerer Unternehmen nicht steuerlich belastet werden. - (dpa)
Besteuerung von Kapitaleinkünften
Wie attraktiv sind Österreich und die Schweiz für deutsches Kapital?
Die Mitte des Jahres 2005 in Kraft getretene EU-Zinsrichtlinie soll gewährleisten, dass ausländische Zinserträge den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen gemeldet werden und der dortigen Besteuerung unterliegen. Bisher konnten ausländische Zinserträge dem Fiskus im Inland verheimlicht werden und wurden teilweise im Ausland von der Kapitalertragsteuer befreit, was eine Nichtbesteuerung der Zinsen zur Folge hatte. In einem Beitrag in der November-Ausgabe der SWI zeigen Dipl-Kfm. André Bauer, Dr. Deborah Knirsch und Dipl.-Kfm. Sebastian Schanz, inwiefern Österreich und die Schweiz nach Einführung der EU-Zinsbesteuerung attraktiv für deutsches Kapital sind. Weiters wird gezeigt, wie hoch die Besteuerung in den betrachteten Ländern ausfällt, wenn ausschließlich inländische Zinseinkünfte, Dividendeneinkünfte oder Veräußerungsgewinne vorliegen, oder diese grenzüberschreitend erzielt werden.
Leistungsspektrum
Unser Leistungsspektrum umfasst die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung.
Zu unserem Mandantenkreis gehören Unternehmen jeder Rechtsform und Größe aus den Bereichen Industrie, Baugewerbe, Dienstleistungen, Handel, Heilberufe, Freiberufler, gewerbliche Unternehmen des öffentlichen Rechts sowie Vereine und Verbände.
Die meisten unserer Mandanten kommen aus mittelständischen Unternehmen im Land Brandenburg. Demzufolge bietet Cottbus als Sitz unserer Kanzlei beste Voraussetzungen für eine vertrauensvolle Kooperation, zumal uns viel daran liegt, mit unseren Mandanten jederzeit persönlich in Kontakt treten zu können.
Die Bearbeitung erfolgt gemäß Ihrer individuellen Vorgabe, so sind hausinterne spezielle Teams gebildet worden, die sich ausschließlich um Ihre Belange kümmern, wie z.B. ein Team für Heilberufe, für die Kfz-Branche, das Baugewerbe, ein Immobilienteam, ein Erbschafts- und Schenkungsteuerteam, ein Wirtschaftsprüfungsteam, ein Verein- und Verbandsteam etc.
Das Ziel unserer Tätigkeit ist die umfassende individuelle Betreuung unserer Mandanten. Dabei steht die persönliche Beratung durch einen der Kanzleiinhaber im Vordergrund.
Kanzlei
Tempora mutantur et nos mutamur in illis:
Die Zeiten ändern sich und wir ändern uns mit ihnen.
Getreu dem Motto betreiben wir eine gemeinsame Kanzlei für Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung.
Unsere Stärke liegt in der persönlichen Betreuung unserer Mandanten mit hoher fachlicher Kompetenz, mit hohem persönlichem Einsatz und Engagement durch unsere Kanzlei.
Die persönliche Beratung ist unser Motto.
Mit der gemeinsamen Berufsausübung wird den Erwartungen und Ansprüchen der Mandanten unter dem Druck eines sich immer schneller verändernden Steuerrechts noch besser entsprochen werden. Fachliche Spezialisierung, Arbeitsteilung, Erweiterung des Beratungsspektrums und realisierbarer Wissenvorlauf werden somit die optimale Vertretung und Durchsetzung der Rechte und die Wahrung der Interessen unserer Auftraggeber bewirken und fördern.
Um die Zusammenarbeit für alle Parteien optimal zu gestalten, sind wir an einer langfristigen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten interessiert. Dadurch gewonnene Kenntnisse über betriebliche, finanzielle und persönliche Verhältnisse im Unternehmen des Mandanten ermöglichen betriebswirtschaftliche Beratung, die nicht nur auf einmaligen Erfolg, sondern auf langfristige und dauerhafte Wirkung ausgerichtet ist.
Unsere Mitarbeiter verfügen über eine hohe Qualifikation und langjährige berufliche Erfahrung. Sie werden ständig weitergebildet. Daher sind wir kompetente Ansprechpartner für alle Belange rund um Ihre Betriebswirtschafts- und Steuerfragen.
Impressum
Informationen gemäß den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG).
Muthmann, Schäfers und Kollegen |
WP/StB Martin Muthmann |
Dreifertstraße 9 |
Telefon: 03 55 / 38 03 50 |
Vertretungsberechtigte der GbR:
WP/StB Martin Muthmann und WP/StB Dietmar Schäfers
Anschrift wie oben
Zuständige Aufsichtsbehörden:
Wirtschaftsprüferkammer Telefon: 0 30 / 72 61 61 - 0 |
Steuerberaterkammer Brandenburg Telefon: 03 31 / 8 88 52 - 0 |
Gesetzliche Berufsbezeichnung:
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
Die gesetzlichen Berufsbezeichnungen wurden in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Berufsrechtliche Regelungen:
Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Design, Umsetzung, Hosting und technische Betreuung
hyperworx Medienproduktionen
Görlitzer Str. 17-18
03046 Cottbus
Fotos
Foto Goethe, Cottbus