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Überträgt ein Vermietungsunternehmer den hälftigen Anteil an einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilie auf seinen Ehegatten, gilt dies als Geschäftsveräußerung im Ganzen. Diese Veräußerung führt beim Übertragenden nicht zu einer Vorsteuerkorrektur.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs beseitigt die bisher bestehenden Zweifel, ob eine unentgeltliche Übertragung unter Angehörigen mit umsatzsteuerlichen Folgen verbunden sein könnte. Das Gericht verweist in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf die Richtlinien der Gemeinschaft. Danach soll die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen möglichst nicht mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.

Beispiel:

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, zahlt die Umsatzsteuer Dezember 2007 in Höhe von 1.000 € am 7. Januar 2008. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 2007 als Betriebsausgabe abzuziehen. Vermieter können Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen entsprechend in der Anlage V als Werbungskosten berücksichtigen.

Einnahmen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sind auch nur zur Hälfte abzugsfähig. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sollte die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer mildern. Es sollte sich durch die Vorbelastung mit Körperschaftsteuer keine höhere Belastung ergeben, als dies der typisierenden Einkommensteuerbelastung für andere Einkünfte entspricht. Dies wird durch die hälftige Befreiung der Einnahmen erreicht.

Danach wäre es folgerichtig, die im Zusammenhang mit den Beteiligungseinkünften stehenden Werbungskosten in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Das Halbabzugsverbot durchbricht dieses objektive Nettoprinzip, ist aber hinzunehmen, weil sich durch den nur hälftigen Ansatz der Einnahmen aus Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen ein erheblicher Vorteil ergibt, der den vorgenannten Nachteil des Halbabzugsverbots von Werbungskosten ansatzweise ausgleicht.

Dienstag, 01 Juli 2014 00:00

Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenen muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.

Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten. Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

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Unternehmereigenschaft von Models
Ein Unternehmer produzierte Werbefilme für Werbeagenturen. Zur Herstellung der Filme verpflichtete er Models. Diese wurden auf Grund von Probeaufnahmen gemeinsam mit dem Regisseur ausgewählt. Die Drehzeit der Werbefilme betrug bis zu drei Tage. Der Einsatz der Models beschränkte sich regelmäßig auf einen Werbespot. Ihre Gage resultierte aus der Vergütung für den Dreh des Werbespots und seine Mehrfachverwendung, Spesen, Agenturprovisionen und Überstundenentgelte.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Models nicht als Arbeitnehmer des Werbefilmproduzenten anzusehen. Nur für den Fall, dass ein Beschäftigter seine Arbeitskraft schuldet, liegt ein Dienstverhältnis vor. Das ist der Fall, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in dem geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen hat. Die Bestimmung kann nicht abschließend nur durch eine Aufzählung feststehender Merkmale vorgenommen werden. Deshalb ist die Vielzahl der in Betracht kommenden Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Models waren jeweils nur äußerst kurzfristig für den Unternehmer tätig, das spricht gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft. Sie trugen ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn weitere Aufträge hingen nicht unwesentlich von der Professionalität ihrer Arbeitsweise ab. Nur bei zufriedenen Auftraggebern war ein erneutes Engagement zu erwarten. Hinzu kam, dass die Models das volle Vergütungsrisiko trugen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten.

Letztendlich ist die Tätigkeit eines Models durch seine persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften sowie seine Ausstrahlung geprägt. Dies unterscheidet sie von einer rein mechanischen Tätigkeit, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen kann.

Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn in der Rechnung zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist. Wird in der Rechnung auf einen Lieferschein oder ein anderes Dokument verwiesen, reicht es aus, wenn sich aus diesem das Lieferdatum ergibt. Das Urteil, gegen das Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, bestätigt die strengen Anforderungen, die von der Finanzverwaltung an den Vorsteuerabzug gestellt werden.
Doppelte Haushaltsführung Lebensmittelpunkt eines Ledigen bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine solche doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern muss bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit geprüft werden, ob nicht die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Indizien für eine tatsächliche Verlagerung des Haushalts an den Beschäftigungsort können sein

Aufenthaltsdauer in der einen oder anderen Wohnung, Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen, Entfernung zwischen beiden Wohnungen und Anzahl der Heimfahrten, Gewicht der engeren persönlichen Beziehungen zum jeweiligen Wohnort. Ergibt eine Überprüfung auf dieser Grundlage, dass der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wurde, sind die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten (oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) abzugsfähig.

Führung eines eigenen Haushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers oder Eingliederung in einen fremden Haushalt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, ob ein Alleinstehender einen eigenen Hausstand unterhält oder aber in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird. Ein eigener Hausstand muss „unterhalten“ werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Ein gewichtiges Indiz dafür ist die Kostentragung. Wird eine Wohnung unentgeltlich genutzt, muss stets sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine eigene oder um die Wohnung des Überlassenden (z. B. der Eltern) handelt. Eine abgeschlossene Wohnung innerhalb eines Familienhauses kann auch bei unentgeltlicher Nutzung einen eigenen Hausstand darstellen.

Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort

Die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig, wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen. Grundsätzlich sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in der tatsächlich angefallenen Höhe abzugsfähig. Sind die Kosten jedoch so hoch, dass es sich nicht mehr um „notwendige Mehraufwendungen“ für die Unterkunft handelt, müssen fiktive Mietkosten ermittelt werden. Angemessen ist für eine Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² unter Ansatz einer ortsüblichen Miete. Bei dieser typisierenden Betrachtung besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch die Kosten für eine größere Wohnung mit einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins oder aber für eine kleinere Wohnung mit einer höheren Miete angesetzt werden können.

Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt. Das Finanzgericht Köln entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird. Bei diesem Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile. Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.

Hinweis:

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel 25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.

Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen kann. Damit hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.

Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen. Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.

Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:

Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten. In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden. Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen. Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird. Hinweis:

Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.

Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage vor, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat und aus deren Zahlung er für die Zukunft keinerlei Rechte herleiten kann, so ist ein solcher "Vorbehalt freiwilliger Zahlung" unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ging um einen Altenpfleger, der ein monatliches Grundgehalt von 1.050 € brutto verdiente. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber mittels mehrerer, im Wesentlichen gleich lautender Ergänzungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags monatliche Leistungszulagen zu, die als freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezeichnet wurden. Nach einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf die Zahlung der Zulagen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass deren Zahlung freiwillig geschehe und keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Sehe ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, so benachteilige dies den Arbeitnehmer unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam. In einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringe im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben darauf ein. Dies gelte nicht nur für eine Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass der Arbeitnehmer Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen.

Dienstag, 01 Juli 2014 00:00

Brille gefunden!!!

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei unserem Seminar, welches am 23.10.2007 im Radisson SAS Hotel stattgefunden hat, ist eine Lesebrille mit verchromtem Gestell liegen geblieben. Wer diese vermisst, bitte im Sekretariat unter der 0355/380350 melden, danke und

mit freundlichen Grüßen

Sekretariat Muthmann, Schäfers und Gargula

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