Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn in der Rechnung zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist. Wird in der Rechnung auf einen Lieferschein oder ein anderes Dokument verwiesen, reicht es aus, wenn sich aus diesem das Lieferdatum ergibt. Das Urteil, gegen das Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, bestätigt die strengen Anforderungen, die von der Finanzverwaltung an den Vorsteuerabzug gestellt werden.
Doppelte Haushaltsführung Lebensmittelpunkt eines Ledigen bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine solche doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern muss bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit geprüft werden, ob nicht die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde.
Indizien für eine tatsächliche Verlagerung des Haushalts an den Beschäftigungsort können sein
Aufenthaltsdauer in der einen oder anderen Wohnung, Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen, Entfernung zwischen beiden Wohnungen und Anzahl der Heimfahrten, Gewicht der engeren persönlichen Beziehungen zum jeweiligen Wohnort. Ergibt eine Überprüfung auf dieser Grundlage, dass der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wurde, sind die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten (oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) abzugsfähig.
Führung eines eigenen Haushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers oder Eingliederung in einen fremden Haushalt
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, ob ein Alleinstehender einen eigenen Hausstand unterhält oder aber in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird. Ein eigener Hausstand muss „unterhalten“ werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Ein gewichtiges Indiz dafür ist die Kostentragung. Wird eine Wohnung unentgeltlich genutzt, muss stets sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine eigene oder um die Wohnung des Überlassenden (z. B. der Eltern) handelt. Eine abgeschlossene Wohnung innerhalb eines Familienhauses kann auch bei unentgeltlicher Nutzung einen eigenen Hausstand darstellen.
Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
Die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig, wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen. Grundsätzlich sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in der tatsächlich angefallenen Höhe abzugsfähig. Sind die Kosten jedoch so hoch, dass es sich nicht mehr um „notwendige Mehraufwendungen“ für die Unterkunft handelt, müssen fiktive Mietkosten ermittelt werden. Angemessen ist für eine Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² unter Ansatz einer ortsüblichen Miete. Bei dieser typisierenden Betrachtung besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch die Kosten für eine größere Wohnung mit einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins oder aber für eine kleinere Wohnung mit einer höheren Miete angesetzt werden können.