Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenen muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:
Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.
Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten. Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.
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Unternehmereigenschaft von Models
Ein Unternehmer produzierte Werbefilme für Werbeagenturen. Zur Herstellung der Filme verpflichtete er Models. Diese wurden auf Grund von Probeaufnahmen gemeinsam mit dem Regisseur ausgewählt. Die Drehzeit der Werbefilme betrug bis zu drei Tage. Der Einsatz der Models beschränkte sich regelmäßig auf einen Werbespot. Ihre Gage resultierte aus der Vergütung für den Dreh des Werbespots und seine Mehrfachverwendung, Spesen, Agenturprovisionen und Überstundenentgelte.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Models nicht als Arbeitnehmer des Werbefilmproduzenten anzusehen. Nur für den Fall, dass ein Beschäftigter seine Arbeitskraft schuldet, liegt ein Dienstverhältnis vor. Das ist der Fall, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in dem geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen hat. Die Bestimmung kann nicht abschließend nur durch eine Aufzählung feststehender Merkmale vorgenommen werden. Deshalb ist die Vielzahl der in Betracht kommenden Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Models waren jeweils nur äußerst kurzfristig für den Unternehmer tätig, das spricht gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft. Sie trugen ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn weitere Aufträge hingen nicht unwesentlich von der Professionalität ihrer Arbeitsweise ab. Nur bei zufriedenen Auftraggebern war ein erneutes Engagement zu erwarten. Hinzu kam, dass die Models das volle Vergütungsrisiko trugen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten.
Letztendlich ist die Tätigkeit eines Models durch seine persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften sowie seine Ausstrahlung geprägt. Dies unterscheidet sie von einer rein mechanischen Tätigkeit, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen kann.