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Trotz massiver Kritik seitens der steuerberatenden Berufe versucht der Gesetzgeber durch Neuformulierung des Paragrafen über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Steuergestaltungsmöglichkeiten einzudämmen.

Bisher muss die Finanzverwaltung nachweisen, dass der Steuerbürger mit seinen Gestaltungen das Gesetz umgeht. Zukünftig soll die Beweislast umgekehrt werden. Jeder Steuerbürger müsste bei einer steuersparenden Gestaltung, die der Finanzverwaltung nicht gefällt, den Nachweis erbringen, dass eine andere verständige Person diese Gestaltung unter wirtschaftlichen Interessen gewählt hätte. Ist dies der Fall und liegen "beachtliche außersteuerlichen Gründe" vor, könnte es gelingen, dem Missbrauchstatbestand zu entgehen. Der Gesetzgeber will sich damit die Möglichkeit schaffen, unzureichende Gesetzesformulierungen durch die Hintertüre zu heilen.

Durch das am 6.7.2007 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wird das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft, sobald der Bundesrat nach der Sommerpause dem Gesetz zugestimmt hat. Dies gilt als sicher.

Zukünftig muss nicht mehr zwischen gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecken unterschieden werden. Verfolgt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, kann sie auch steuerlich abziehbare Spenden entgegen nehmen.

Im Gegenzug wird ein Katalog eingeführt, in dem die förderungswürdigen Zwecke abschließend aufgezählt sind. Die bisher durch Beispiele ergänzte Generalklausel entfällt. Eine Betätigung, die im abschließenden Katalog nicht genannt wird, sondern nur ähnlich ist, wird grundsätzlich nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden.

Um die Folgen eines abschließenden Katalogs zu mildern und auf künftige Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht reagieren zu können, erhalten die Finanzbehörden das Recht, nicht in den Katalog fallende Tätigkeiten für gemeinnützig zu erklären. Voraussetzung ist, dass der verfolgte Zweck einer Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend eines Katalogzwecks selbstlos fördert.

Gemeinnützige Körperschaften unterliegen mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Steuerpflicht. Die Freigrenze, bis zu der Steuerfreiheit besteht, wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben. Dies gilt auch für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins.

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag am 6.7.2007 verabschiedet hat, sollen ehrenamtlich Tätige für ihre gesellschaftlichen Leistungen belohnt werden. Das Gesetz wird nach der Zustimmung des Bundesrats rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten.

Der so genannte "Übungsleiterfreibetrag", der Einnahmen aus "Übungsleitertätigkeiten" bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr steuerfrei stellt, wird auf 2.100 € erhöht. Bis zu dieser Höhe unterliegen die Einnahmen auch nicht der Sozialversicherung.

Hinweis: Eine rückwirkende Erhöhung des Entgelts eines Übungsleiters derart, dass dieser im Jahr 2007 genau 2.100 € steuerfrei erhält, ist nur steuerlich möglich. Für die Sozialversicherung wirkt die Erhöhung und damit die Freistellung erst nach der Verkündung des Gesetzes. Erst dann könnte eine Erhöhung um monatlich 21 € erfolgen (2.100 1.848 = 252; 252 : 12 = 21).

Neu eingeführt wird ein allgemeiner Freibetrag von 500 € im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn bereits eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen oder der "Übungsleiterfreibetrag" in Anspruch genommen wurde. Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag am 6.7.2007 verabschiedet hat, wird das steuerliche Spendenrecht novelliert. Durch die erhöhte Abzugsmöglichkeit von Spenden soll das Ehrenamt in Deutschland gefördert werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher, so dass das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten wird.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % (vorher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille (vorher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen. Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, wird von 100 € auf 200 € angehoben.

Der bisher gewährte Spendenrücktrag bei Großspenden wird abgeschafft. Dafür wird ein allgemeiner, zeitlich unbegrenzter Zuwendungsvortrag eingeführt, wenn die Zuwendungen die Höchstbeträge überschritten haben oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnten. Der Vortrag wird per Bescheid gesondert festgestellt. Zu beachten ist allerdings, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererblich ist.

Zusätzlich zu vorgenannten Höchstbeträgen ist eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bis 1 Million € (vorher 307.000 €) abziehbar. Dies gilt auch für Zustiftungen an bereits bestehende Einrichtungen (vorher nur anlässlich einer Neugründung). Der Stiftungshöchstbetrag kann verteilt auf 10 Jahre abgezogen und innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Vermögensstockspenden nach alter Rechtslage dürfen innerhalb des 10 Jahres Zeitraums seit Errichtung der Stiftung auf den neuen Höchstbetrag von 1 Million € aufgestockt werden.

Die Haftung des Zuwendungsempfängers bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen wird von 40 auf 30 % des zugewendeten Betrags reduziert.

Auf Grund der Rückwirkung zum 1.1.2007 hat der Spender die Möglichkeit, das bis Ende 2006 gültige Recht zu wählen. Dies kann insbesondere deshalb günstiger sein, weil bei Großspenden der Spendenrücktrag möglich war.

Die Abzugsmöglichkeiten bestehen nicht nur im Rahmen der Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bestehen entsprechende Regelungen. Der Stiftungshöchstbetrag von 1 Million € steht Körperschaften allerdings nicht zur Verfügung.

Ein Freiberufler hatte seine Praxis veräußert und den Kaufpreis in Raten erhalten. Er war der Ansicht, dass er die Einkünfte bei Zufluss der Einnahmen versteuern könne. Dies stand jedoch im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der nur dann ein Wahlrecht besteht, wenn der Kaufpreis als Leibrente gezahlt wird. Grundsätzlich sind die Einkünfte im Jahr der Veräußerung zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es steuerliche Ermäßigungen (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz, so genannte 1/5 Regelung). Bei einer Leibrente werden die zugeflossenen Beträge dem Buchwert des übertragenden Vermögens gegenüber gestellt und der übersteigende Betrag als laufende Einkünfte besteuert. Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund, von diesen Regelungen abzuweichen. Bei einer Zahlung des Veräußerungspreises für einen übertragenden Betrieb in Raten bleibt es bei der Sofortversteuerung als Normalfall.

Verwerter künstlerischer Tätigkeiten werden in Zukunft nicht mehr durch die Künstlersozialkasse, sondern durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft. Zweck dieser Maßnahme ist eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung, damit die Abgabensätze stabil gehalten werden können.

Mit dem Ziel einer systematischen Überprüfung der Versichertenangaben wird die Künstlersozialkasse ab 2008 außerdem jährlich wechselnde Stichproben in Höhe von mindestens 5 % der Versicherten durchführen. Wegen der schwankenden Einnahmen bleibt es zwar dabei, dass die Versicherten ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Kalenderjahr möglichst objektiv selbst einschätzen. Geprüfte Versicherte erhalten zukünftig aber einen Fragebogen, der verbindliche Angaben über die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre verlangt und zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung für den geprüften Zeitraum einzureichen ist.

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt. Bleiben Formerfordernisse unbeachtet, werden die Verträge auch bei ansonsten klarer Zivilrechtslage nicht anerkannt. Auf Grundlage dieser Ausführungen wurden Darlehensverträge zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern nicht anerkannt.

Es fehlte an der Einschaltung eines Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge. Der zivilrechtliche Mangel war auch nicht dadurch heilbar, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers später nachgeholt wurde. Dies war zivilrechtlich zwar möglich, führte aber nicht zur rückwirkenden steuerlichen Anerkennung der Verträge. Auch der Umstand, dass ein Notar zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geäußert hatte, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei nicht notwendig, führte zu keiner anderen Beurteilung.

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt. Bleiben Formerfordernisse unbeachtet, werden die Verträge auch bei ansonsten klarer Zivilrechtslage nicht anerkannt. Auf Grundlage dieser Ausführungen wurden Darlehensverträge zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern nicht anerkannt.

Es fehlte an der Einschaltung eines Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge. Der zivilrechtliche Mangel war auch nicht dadurch heilbar, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers später nachgeholt wurde. Dies war zivilrechtlich zwar möglich, führte aber nicht zur rückwirkenden steuerlichen Anerkennung der Verträge. Auch der Umstand, dass ein Notar zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geäußert hatte, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei nicht notwendig, führte zu keiner anderen Beurteilung.

Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptwohnung am weiter entfernt liegenden Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung unterhält, führt einen doppelten Haushalt und kann bestimmte Kosten hierfür steuerlich als Werbungskosten berücksichtigen.

Der Angestellte eines Bundestagsabgeordneten hatte seinen Hauptwohnsitz in Berlin und arbeitete auch hier. Da er auch in Bonn arbeiten musste, mietete er sich dort eine Zweitwohnung und machte 12.200 DM als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil der Angestellte auch am Ort seines Hauptwohnsitzes Berlin beschäftigt war. Hiergegen klagte der Angestellte. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht und entschied, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch dann abzugsfähig sind, wenn ein Teil der Arbeit am Hauptwohnsitz erledigt wird.

Das Gesetz zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen: Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig. Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 150 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.

Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum „Teileinkünfteverfahren“, wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das „Teileinkünfteverfahren“ wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.

Durch die Zinsschranke soll der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns - bereinigt um Zinsaufwendungen, Zinserträge, Steuern und Abschreibungen - abgezogen werden. Nicht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt, der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. „Konzernklausel“), oder die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. „Escapeklausel“).


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