"Hilfen für Helfer": Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

01. Juli 2014

Durch das am 6.7.2007 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wird das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft, sobald der Bundesrat nach der Sommerpause dem Gesetz zugestimmt hat. Dies gilt als sicher.

Zukünftig muss nicht mehr zwischen gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecken unterschieden werden. Verfolgt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, kann sie auch steuerlich abziehbare Spenden entgegen nehmen.

Im Gegenzug wird ein Katalog eingeführt, in dem die förderungswürdigen Zwecke abschließend aufgezählt sind. Die bisher durch Beispiele ergänzte Generalklausel entfällt. Eine Betätigung, die im abschließenden Katalog nicht genannt wird, sondern nur ähnlich ist, wird grundsätzlich nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden.

Um die Folgen eines abschließenden Katalogs zu mildern und auf künftige Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht reagieren zu können, erhalten die Finanzbehörden das Recht, nicht in den Katalog fallende Tätigkeiten für gemeinnützig zu erklären. Voraussetzung ist, dass der verfolgte Zweck einer Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend eines Katalogzwecks selbstlos fördert.

Gemeinnützige Körperschaften unterliegen mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Steuerpflicht. Die Freigrenze, bis zu der Steuerfreiheit besteht, wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben. Dies gilt auch für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins.