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Wirksamkeit eines entschädigungslosen Verzichts auf Versorgungsausgleich
In einem Ehevertrag können Ehegatten durch ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist allerdings unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Darüber hinaus können Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden und bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Bestimmung im Ehevertrag grundsätzlich zulässig ist, wonach für den Fall der Unwirksamkeit des Ehevertrags wegen eines Scheidungsantrags binnen Jahresfrist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung gelten soll. Das Gericht bejahte in seiner Entscheidung diese Frage und stellte klar, dass die einschlägige BGB-Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut die Vereinbarung eines entschädigungslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin ausschließt.
Finanzverwaltung erlässt Regeln zur Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen
Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen:
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
Die Wahl zur Pauschalierung muss in Bezug auf Dritte spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. In Bezug auf eigene Arbeitnehmer hat der Unternehmer bis zum 28. Februar des Folgejahres (Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) für die Ausübung des Wahlrechts Zeit. Kann der schon erfolgte Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers dann nicht mehr geändert werden, muss diesem eine Bescheinigung über die Pauschalierung ausgestellt werden. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns erfolgt dann im Veranlagungsverfahren. Die Entscheidung für die Pauschalsteuer kann zum Schutz des Zuwendungsempfängers nicht zurückgenommen werden.
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
Die Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen gelten unverändert. Der danach ermittelte Geschenkanteil kann pauschaliert besteuert werden.
Die Möglichkeit zur Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendung für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € brutto übersteigen. Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 € besteht für die ersten beiden die Möglichkeit zur Pauschalierung. Die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern. Bei einer Einzelzuwendung von 15.000 € ist die Pauschalierung nicht zulässig.
Für eigene Arbeitnehmer gelten Besonderheiten:
Bei bestimmten gesetzlichen Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeiten, die für Zuwendungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer bestehen (z. B. Firmenwagenbesteuerung, Arbeitgeberrabatte, Abgabe verbilligter Mahlzeiten im Betrieb), findet die Pauschalsteuer von 30 % keine Anwendung.
Hat der Unternehmer sonstige Bezüge seiner Arbeitnehmer schon nach anderen Vorschriften pauschaliert, muss er dies nicht rückgängig machen, wenn er sich entscheidet, für die Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer die neue Pauschalsteuer von 30 % zu entrichten. Sofern nach den verfahrensrechtlichen Regelungen noch möglich, kann eine Rückabwicklung einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. Sodann kann die 30%-ige Pauschalsteuer auch auf die sonstigen Bezüge (Sachzuwendung) zur Anwendung kommen.
Wenn Mahlzeiten aus besonderem Anlass oder Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk) den Betrag von 40 € überschreiten, kann die Pauschalsteuer von 30 % angewandt werden. Dies gilt auch bei Überschreitung der monatlichen Freigrenze von 44 € für sonstige Sachbezüge.
Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, für welche die Pauschalierung angewandt wird, bestehen nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Pauschal versteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden.
Wirksamkeit einer blanko erteilten Zustimmung zum so genannten Realsplitting
Erteilt der Unterhaltsempfänger dem Unterhaltsleistenden blanko, d. h. ohne Angabe eines Betrags, die Zustimmung zum Realsplitting, ist dieser berechtigt, die geltend gemachten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben abzuziehen. Die Blanko-Zustimmung gilt auch für die Folgejahre, wenn sie nicht vor Beginn eines neuen Veranlagungszeitraums für die Zukunft widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird. Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt sich außerdem mit der Frage auseinander, wie eine einheitlich für Ehefrau und Kinder geleistete Zahlung aufzuteilen ist. Eine Aufteilung nach Köpfen kommt jedenfalls nicht in Frage, vielmehr muss dazu auf die zivilrechtlich maßgebliche Berechnung zurückgegriffen werden
Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen bei familiärem Zusammenleben
Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur ihrem Inhalt nach daraufhin zu überprüfen, ob sie dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses ist einer solchen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs einige Hinweise: Ein Mietverhältnis ist dann nicht anzuerkennen, wenn sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft vollzieht. Kriterien für diese Betrachtung sind ein gemeinsamer Zugang zur Wohnung und vollständig miteinander verflochtene Wohnbereiche. Es handelt sich dann um ein übliches Wohnverhältnis, bei dem zwei Generationen unter einem Dach zusammenleben.
Investitionszuschüsse sind bei Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen
Öffentliche Investitionszuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können jedoch auch in voller Höhe als Einnahmen angesetzt werden, wenn dies für den Empfänger günstiger ist. Der Bundesfinanzhof hat sich zur zeitlichen Berücksichtigung solcher Zuschüsse bei der Einnahmenüberschussrechnung geäußert: Bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung kommt es nicht darauf an, wann diese Zuschüsse ausgezahlt werden. Maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung ist das Jahr der Bewilligung. Dies gilt sowohl für die Kürzung bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als auch bei Ausübung des Wahlrechts zur Sofortbesteuerung.
Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage
Eine Ansparrücklage muss am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Bildung aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter nicht angeschafft worden sind. Außerdem ist ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr zu versteuern. Ein Arzt hatte im Jahr 2000 eine Ansparrücklage gebildet und in der Buchführung für Oktober 2002 aufgelöst. Einen Gewinnzuschlag erklärte er nur für ein Jahr, weil die Rücklage nicht im gesamten Jahr 2002 bestanden habe. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Der Gewinnzuschlag kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird.
Hinweis:
Die Ansparrücklage ist durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Zukünftig ist bei Nichtrealisierung der Anschaffungen kein Gewinnzuschlag mehr anzusetzen. Stattdessen ist der Abzugsbetrag (im Jahr des erstmaligen Abzugs) rückgängig zu machen und es erfolgt eine Verzinsung.
Notarielle Rechnung darf in einfacher Schriftform berichtigt werden
Will der Unternehmer eine Rechnung berichtigen, z. B. weil er einen steuerfreien Umsatz zu Unrecht mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet hat, genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die Berichtigung auch dann die einfache Schriftform, wenn die ursprüngliche Rechnung in einem notariell beurkundeten Vertrag enthalten war. In dem neuen Abrechnungspapier muss nur deutlich zum Ausdruck kommen, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigt werden soll.
Keine sofortige Versteuerung von zurückbehaltenen Forderungen bei Einbringung einer Praxis in eine Gemeinschaftspraxis
Ein Arzt brachte Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis ein. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rd. 70.000 € brachte er nicht ein, sondern vereinnahmte sie selbst. Da er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern hat, da sie seinem „Restbetriebsvermögen“ zuzuordnen sind.
Keine sofortige Versteuerung von zurückbehaltenen Forderungen bei Einbringung einer Praxis in eine Gemeinschaftspraxis
Ein Arzt brachte Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis ein. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rd. 70.000 € brachte er nicht ein, sondern vereinnahmte sie selbst. Da er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern hat, da sie seinem „Restbetriebsvermögen“ zuzuordnen sind.
Anforderung an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse die Daten des leistenden Unternehmens leicht nachprüfen können. Ein Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen will, trägt die Feststellungslast und muss sich deshalb über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung vergewissern.
Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler Rechnungen von einem anderen Händler erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse angegeben hatte. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug.