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Ist-Versteuerung zum 1. Juli 2009 erweitert
Einem Unternehmer, auch wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist. Diese Umsatzgrenze ist zum 1. Juli 2009 auf 500.000 € erhöht worden und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Für betroffene Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2008 nicht mehr als 500.000 € betragen hat, gilt allerdings, dass die Umsatzsteuer für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2009 weiterhin nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.
Beispiel: Unternehmer A hatte im Kalenderjahr 2007 einen Gesamtumsatz von 200.000 €. Er konnte deshalb für das Kalenderjahr 2008 die Ist-Versteuerung beantragen. Im Kalenderjahr 2008 hatte er einen Gesamtumsatz von 300.000 € und muss deshalb für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2009 zwingend die Soll-Versteuerung vornehmen. Auf Antrag kann er ab 1.7.2009 wieder zur Ist-Versteuerung übergehen, weil der Gesamtumsatz 2008 die neue Grenze von 500.000 € nicht überschreitet.
Reichweite einer gemeindlichen Bescheinigung zum Denkmalschutz für steuerliche Zwecke
Eheleute kauften in einem Sanierungsgebiet ein Wohnhaus. Es wurde zu eigenen Wohnzwecken genutzt. An gleicher Stelle stand vorher ein Gebäude, das bis zum Erdgeschoss abgebrochen worden war. Nur erhalten gebliebene historische Kellerwände aus Naturstein sowie ein Stück Außenmauer wurden aus Gründen des Denkmalschutzes in den Neubau integriert. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hat das Finanzamt die Förderfähigkeit und damit die Abzugsfähigkeit der entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben zu Recht abgelehnt.
Über die Förderfähigkeit der angefallenen Aufwendungen entscheidet grundsätzlich die örtliche Gemeinde. Die von ihr erteilte Bescheinigung über den Denkmalschutz hat für das Finanzamt Bindungswirkung. Ihre Reichweite hängt von der konkreten Aussage ab. Enthält sie einen steuerlichen Vorbehalt, liegt das diesbezügliche Prüfungsrecht über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bei der Finanzbehörde. Steuerlich förderfähig sind lediglich Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Unter Modernisierung ist die Beseitigung von Mängeln zu verstehen, die einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen. Instandsetzungsmaßnahmen an einem Gebäude betreffen die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Demgegenüber stellen erhebliche bauliche Veränderungen wie Ausbau, Umbau oder Erweiterung die Herstellung eines neuen Zustands dar. Solche Aufwendungen sind von der Begünstigung ausgeschlossen.
Vorstehende Grundsätze sind auch auf Sonderabschreibungen für Gebäude anwendbar, die der Erzielung von Einkünften dienen.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden. Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 4.9.2009 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2009 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Werbungskostenabzug unabhängig von der Herkunft der aufgewendeten Mittel
Eine Frau vermietete eine ihr gehörende Eigentumswohnung an ihre Mutter. Im Mietvertrag gestattete sie der Mutter, auf eigene Kosten die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen umzubauen, insbesondere Küche und Bad zu modernisieren. Für diese Umbauten erkannte sie der Mutter ein persönliches, lebenslängliches Wohnungsrecht zu. Bei Beendigung des Mietvertrags durch die Mutter oder Versterben der Mutter sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile auf die Vermieterin übergehen, insbesondere Küche und Bad samt Elektrogeräten und Einbauten. Die Verträge über die Umbauten hatte die Vermieterin im eigenen Namen abgeschlossen.
Die Handwerkerrechnungen beglich sie ganz überwiegend vom Konto ihrer Mutter. Trotzdem setzte sie die Kosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das erkannte das Finanzamt nicht an.
Der Bundesfinanzhof widersprach der Einordnung als nichtabziehbarer Drittaufwand und qualifizierte die Aufwendungen als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, durch die sie veranlasst sind. So standen auch die vom Konto der Mutter der Vermieterin bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit den von der Vermieterin verwirklichten Vermietungseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang. Ausschlaggebend war, dass die Vermieterin die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen erteilt und die Handwerkerrechnungen beglichen hat. Woher die Mittel hierfür stammten, war unerheblich.
Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen
Zieht ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und behält er dort eine Zweitwohnung bei, ist eine berufliche Veranlassung gegeben. Die Aufwendungen für diese Wohnung führen zu abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung geändert. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde.
Der Urteilsfall betrifft einen verheirateten Arbeitnehmer. Die gleichen Grundsätze gelten jedoch auch für einen ledigen Arbeitnehmer, wie das Gericht mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag festgestellt hat.
Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist der Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Bei einem Lehrer ist Mittelpunkt seiner Betätigung die Schule, auch wenn er in der Schule keinen Arbeitsplatz hat.
Das Finanzgericht Münster hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht muss nun Klarheit schaffen.
Arbeitnehmer kann schriftliche Kündigung nicht zurücknehmen
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so bleibt diese wirksam, auch wenn er es sich später anders überlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand war. Einige Zeit später verlangte der Arbeitnehmer von der Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers die Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, diese sei hierzu nach den Regeln des Betriebsübergangs verpflichtet. Die Rechtsnachfolgerin wandte ein, das Arbeitsverhältnis habe durch die von dem Arbeitnehmer schriftlich erklärte fristlose Kündigung schon vor dem Betriebsübergang sein Ende gefunden.
Die Klage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer eines wichtigen Grundes bedürfe, dass es aber bei Vorliegen einer solchen Kündigung Sache des Arbeitgebers sei, der Kündigung zu widersprechen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchzufechten. Nehme der Arbeitgeber die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der selbst schriftlich gekündigt hat, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.
Privatperson, die in eigenem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom veräußert, kann Vorsteuer aus der Anschaffung des Kraftwerks abziehen
Eine Privatperson, die in dem in ihr Einfamilienhaus eingebauten Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und davon regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeist, wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zum Unternehmer. Sie kann deshalb die auf die Anschaffung des Kraftwerks entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Auf die Höhe der erzielten Einnahmen kommt es dabei nicht an, insbesondere wird nicht ein Mindestbetrag verlangt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Privatperson das Blockheizkraftwerk ihrem Unternehmensvermögen zuordnet. Dies geht nur, wenn das Kraftwerk zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient, der private Verbrauch der durch das Kraftwerk erzeugten Energie also nicht mehr als 90 % ausmacht.
Zuordnung von zusätzlichen Räumen zum häuslichen Arbeitszimmer
Die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer weiter eingeschränkt worden und deshalb zum Dauerstreit zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung geworden, wie auch der nachfolgend geschilderte Fall zeigt: Ein Diplom-Ingenieur war für seinen Arbeitgeber für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung von Kunden zuständig. Diese Aufgaben erledigte er ausschließlich von seinem Zweifamilienhaus aus, dessen Erdgeschoss er dazu nutzte. Er machte für ein Büro, ein Kaminzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Archiv und für ein Bad Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend.
Das Finanzamt stellte auf Grund einer Ortsbesichtigung fest, dass diese Räume keinen überwiegenden Wohncharakter besaßen, berücksichtigte allerdings nur 1.250 € Höchstbetrag. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, berücksichtigte aber nur die Aufwendungen für das Büro und für das Archiv. Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und darauf hingewiesen, dass
Räumlichkeiten, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in die häusliche Sphäre eingebunden sind (z. B. Lager, Werkstatt, freiberufliche Praxis),
bei Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs für mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume, die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist. So kann z. B. ein Archiv als Teil des Arbeitszimmers anzusehen sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Räume eine funktionale Einheit bilden. Dies muss das Finanzgericht im geschilderten Fall noch prüfen.
Hinweis: Sollten die übrigen Räume als „beruflich genutzt“ gelten und auch keine „funktionale Einheit“ bilden, unterliegen die Aufwendungen für diese Räume nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers.
Wohnsitzwechsel eines Freiberuflers ins EU-Ausland führt nicht zur Betriebsaufgabe
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses die bisher ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Ein dabei erzielter Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Freibetrag gewährt und eine begünstigte Besteuerung vorgenommen.
Verlegt ein Freiberufler seinen Wohnsitz vom Inland in das Ausland, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung und nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Aufgabe der selbstständigen Arbeit anzunehmen, wenn dadurch das inländische Besteuerungsrecht, z. B. der stillen Reserven, entfällt.
Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Köln: Es liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein selbstständig tätiger Erfinder seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt und von dort aus sein Unternehmen unverändert fortführt. Die auf der bloßen Wohnsitzverlegung beruhende Annahme einer Betriebsaufgabe ist nach diesem Urteil ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit, seine bisherige Rechtsauffassung zu überprüfen.