Eine Privatperson, die in dem in ihr Einfamilienhaus eingebauten Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und davon regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeist, wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zum Unternehmer. Sie kann deshalb die auf die Anschaffung des Kraftwerks entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Auf die Höhe der erzielten Einnahmen kommt es dabei nicht an, insbesondere wird nicht ein Mindestbetrag verlangt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Privatperson das Blockheizkraftwerk ihrem Unternehmensvermögen zuordnet. Dies geht nur, wenn das Kraftwerk zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient, der private Verbrauch der durch das Kraftwerk erzeugten Energie also nicht mehr als 90 % ausmacht.