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Anforderung an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse die Daten des leistenden Unternehmens leicht nachprüfen können. Ein Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen will, trägt die Feststellungslast und muss sich deshalb über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung vergewissern.
Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler Rechnungen von einem anderen Händler erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse angegeben hatte. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug.
Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung
Bei der Erbschaftsteuer bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz. Außerdem ist ein Bewertungsabschlag von 35 % zu berücksichtigen. Um diese Vergünstigungen zu erhalten, muss u. a. die sog. Behaltefrist von fünf Jahren beachtet werden. Begünstigt ist z. B. der Erwerb ganzer Gewerbebetriebe, gewerblicher Teilbetriebe und von Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften. Dem gewerblichen Betriebsvermögen ist Betriebsvermögen gleichgestellt, das der Ausübung eines freien Berufs dient. Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch der Erbe des Betriebsvermögens eines Künstlers Anspruch auf Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags hat. Das Gericht stellte klar, dass auch beim Tod des Künstlers dessen Werke Betriebsvermögen bleiben. Die Gewährung des Freibetrags setzt nicht voraus, dass der Erbe selbst eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis:
Die bevorstehende Erbschaftsteuerreform sieht neue Regelungen vor. Die bisherige Verschonung des Betriebsvermögens durch Freibetrag und Bewertungsabschlag soll entfallen.
Rentner dürfen mehr hinzuverdienen
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Altersrentner vor dem 65. Lebensjahr können nach einer Gesetzesänderung 400 € pro Monat zu ihrer Rente hinzuverdienen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1.1.2008 und entspricht dann der Verdienstgrenze für Minijobs.
Aufteilung von Steuerrückständen bei Eheleuten zwecks Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen
Zusammenveranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner der sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Einkommensteuer. Im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen ist eine rückständige Steuer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würde. Die Gesamtschuld der Steuer wird dementsprechend auf die einzelnen Steuerschuldner aufgeteilt, soweit sie nicht gemeinschaftlich einen Antrag auf anderweitige Aufteilung stellen. Ein solcher Antrag bedarf der finanzamtlichen Zustimmung. Sofern das Finanzamt der vorgeschlagenen Aufteilung nicht zustimmt, sind zur Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs fiktive getrennte Veranlagungen durchzuführen.
Wird die Steuerfestsetzung später geändert oder berichtigt, ist auch eine daraus resultierende Steuernachforderung aufzuteilen. Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Berechnung und einer auf derselben Berechnungsmethode beruhenden fiktiven Neuberechnung der Steuer nach Änderung der Steuerfestsetzung. Führt eine solche Verhältnisrechnung zur Verteilung der Steuermehrbeträge zu keinem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis, hat die Verteilung nach den Grundsätzen zu erfolgen, wie sie sich aus einer getrennten Veranlagung ergeben würden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Grundlage der Entscheidung war der Fall von Eheleuten, bei denen der Ehemann Verluste aus Gewerbebetrieb und seine Ehefrau positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung verringerten sich die negativen Einkünfte des Ehemanns, die Einkünfte der Ehefrau blieben unverändert. Daraus resultierte ein erhöhtes zu versteuerndes Einkommen. Dies führte zu einer Steuernachforderung. Die Eheleute beantragten, die Mehrsteuern ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen, nur seine Einkünfte hätten sich verändert. Demgegenüber bestätigte der Bundesfinanzhof die Vorgehensweise des Finanzamts, den aufzuteilenden Betrag nach dem allgemeinen Maßstab ausschließlich der Ehefrau zuzurechnen. Nur durch die ursprünglich höheren verrechenbaren Verluste des Ehemanns war es zu einer Verringerung der bei der Ehefrau festgesetzten Einkommensteuer gekommen. Folglich musste eine Verringerung des verrechenbaren Verlustpotenzials auch zu einer Erhöhung der bei der Ehefrau festgesetzten Steuer führen.
Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen
Der Gesetzgeber muss den Sonderausgabenabzug bis Ende 2009 grundlegend reformieren. Grund dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Abzugsbeschränkung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für verfassungswidrig erklärt hat. Bei einer Neuregelung muss der Gesetzgeber deutlich machen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht.
Hinweis: Die Entscheidung hat auf die Vergangenheit keine Auswirkungen, da das Gericht wegen der "nicht vertretbaren fiskalischen Auswirkungen" das Gesetz nicht gekippt hat.
Verlustabzug ist nicht mehr vererblich
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben zukünftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann. Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten sind, Vertrauensschutz. Dies bedeutet, dass die neue Regelung ausschließlich für Erbfälle gilt, die nach dem Tag der Vöffentlichung eingetreten sind.
Abgetretene Lebensversicherungsansprüche dürfen nicht höher als besichertes Darlehen sein
Eine Hauseigentümerin kaufte ein Haus für 480.000 DM und finanzierte es über ein Bankdarlehen. Zur Sicherung trat sie Lebensversicherungsansprüche von insgesamt 620.000 DM an die Bank ab. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid dahingehend, dass der bei der späteren Auszahlung der Lebensversicherung erzielte Gewinn zu versteuern ist, weil die abgetretenen Versicherungsansprüche höher als das Darlehen waren ("Übersicherung"). Hiergegen klagte die Eigentümerin und meinte, dass keine Übersicherung vorgelegen hätte, weil der Versicherungs-Rückkaufswert im Zeitpunkt der Abtretung niedriger als das gesicherte Darlehen gewesen sei. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Hauseigentümerin muss bei Fälligkeit der Lebensversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen versteuern.
Hinweis: Für alle ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen ergibt sich die Problematik nicht mehr, da sie stets zur Hälfte steuerpflichtig sind, wenn die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind. Bei Abtretung von vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden.
Rückkaufverpflichtungen sind zu passivierende Verbindlichkeiten
Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an Leasinggesellschaften und eine Autovermietung. Er verpflichtete sich bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen.
Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen haben die Leasinggesellschaften und die Autovermietung das Recht erworben, von dem Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen.
Wechselseitiges Darlehen unter Angehörigen zum Zweck des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch
Es steht Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Wo die Grenzen liegen, zeigt ein Fall, über den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte. Ein Ehepaar übertrug zwei Grundstücke auf seine Töchter. Zur Anschaffung bzw. Umschuldung dieser Grundstücke wurden Darlehen aus dem Familienkreis verwendet. Diese Darlehen übertrugen die Eltern ebenfalls auf die Kinder, die sich nunmehr wechselseitig Zinsen zu zahlen hatten. Diese Zinsen machten sie als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft geltend. Da die wechselseitig vereinnahmten Zinsen teilweise mit Sparer- und Werbungskosten verrechnet werden konnten, ergab sich insgesamt ein Steuervorteil.
Das Finanzamt sah dies als Gestaltungsmissbrauch an und berücksichtigte die Schuldzinsen nicht. Der Bundesfinanzhof erkannte ebenfalls keine außersteuerlichen Gründe und ging von einer missbräuchlichen Gestaltung aus.
Fassadenveränderungen im Rahmen der Renovierung eines vermieteten Dachgeschosses können sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen
Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatte das Dachgeschoss vermietet, das Erdgeschoss bewohnte er selbst. Zum Zweck der Schall- und Wärmedämmung ließ er im Giebelbereich des Dachgeschosses Fassadendämmplatten befestigen, Sperrholzplatten aufnageln und auf diesen Natur-Schieferplatten verlegen. Dafür musste das Dach teilweise ab- und wieder aufgedeckt werden. Es wurde ein Dachüberstand von 60 cm hergestellt und diese Fläche mit neuen Betondachsteinen eingedeckt. Außerdem wurden neue Kupfer-Dachrinnen und neue Fallrohre angebracht.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind alle entstandenen Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. In einem teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Wohnhaus sind sämtliche einer vermieteten Wohnung zuzurechnenden Reparaturaufwendungen voll als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, sofern sie das Gebäude nicht wesentlich verbessern.
Die Herstellung des Dachüberstands führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Wohngebäudes. Der Gebrauchswert wird durch diese einzelne Maßnahme nicht deutlich erhöht. Eine wesentliche Verbesserung würde voraussetzen, dass mindestens drei Kernbereiche einer Wohnung (Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster) in ihrem Gebrauchswert deutlich erweitert und ergänzt werden. In der Herstellung eines Dachüberstands ist auch keine Gebäudeerweiterung zu sehen. Eine solche zu nachträglichen Herstellungskosten führende Baumaßnahme läge nur vor, wenn durch den Einbau bisher nicht vorhandener Bestandteile in das Gebäude dessen Nutzungsmöglichkeit erweitert würde.
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses führen nur zu Herstellungskosten, wenn sich dadurch eine wesentliche Verbesserung ergibt. Hiervon kann bei der Anbringung von neuen Dachrinnen und Fallrohren nicht ausgegangen werden. Auch die Anbringung einer Fassadenverkleidung führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes. Sie ergänzt lediglich die Funktion der Hauswand und erhöht den Wärme- und Schallschutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt wird.