Seit 2006 können Steuerbürger Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerbürgers, höchstens jedoch um 600 € (ab 2009: 1.200 €). Beträgt die Einkommensteuer weniger als der Steuerermäßigungsbetrag, kommt es zu einem sog. Anrechnungsüberhang. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anrechnungsüberhang nicht erstattet werden kann. Dieser wird auch nicht per Bescheid festgestellt, damit er in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.
Im entschiedenen Fall konnte sich der von einem Ehepaar geltend gemachte Steuerermäßigungsbetrag von 600 € nicht auswirken, weil die Einkommensteuer auf Grund des geringen zu versteuernden Einkommens des Ehepaars auf 0 € festzusetzen war. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers in einem Veranlagungszeitraum über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Dem Begehren auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Steuererstattung bzw. auf Feststellung des Anrechnungsüberhangs zur Geltendmachung in anderen Veranlagungszeiträumen konnte damit nicht stattgegeben werden.