Die Nichte der Wohnungseigentümerin und Vermieterin hatte den Vertrag mit dem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs möglich ist, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu diesem privilegierten Personenkreis gehören auch Nichten und Neffen. Sie gehören zwar nicht zu den engsten Verwandten wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der Geschwister noch eng mit dem Vermieter verwandt. Das Gesetz erlaubt die Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verhältnis enger Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Privilegierung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt.
Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen, sondern auch bei deren Kindern, das heißt den leiblichen Nichten und Neffen. Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, ist aber nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt. Anhaltspunkte für diese Meinung entnahm das Gericht den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Zu dem Kreis der Verweigerungsberechtigten gehören auch diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie diejenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, mithin Nichten und Neffen.