Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin

01. Juli 2014

Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.

Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich:

Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel: 14.537 €

Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel: 1.177 €

>> Summe: 15.714 €

abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von 3.648 €): 3.174 €

>>Summe: 12.540 €

Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen: 6.270 €

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)