Durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, d. h., der Steuerzahler muss die streitige Steuerschuld zum fälligen Zeitpunkt zahlen. Auf Antrag des Steuerzahlers kann die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen. Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Finanzbehörde kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt, sind bei erfolglosem Einspruch später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich an das Finanzamt zu zahlen. Einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Unternehmer nach einer steuerlichen Außenprüfung erhebliche Mehrsteuern zu zahlen hatte. Der Unternehmer zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt setzte trotz Zahlung der Mehrsteuern den gesamten Nachforderungsbetrag von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an den Unternehmer zurück. Das Einspruchsverfahren war erfolglos, das Finanzamt setzte Aussetzungszinsen fest. Gegen die „aufgezwungene“ Aussetzung wehrte sich der Unternehmer mit Erfolg: Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.