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Kein Auskunftsverweigerungsrecht wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung
Zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts haben nicht nur die Beteiligten, sondern auch andere Personen der Finanzbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung für andere Personen kann allerdings nur bestehen, wenn eine Auskunft tatsächlich möglich ist. Eine deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform kann die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigern, sie habe sich privatrechtlich zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet. Auch der Standort der Datenserver im Ausland lässt die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nicht entfallen. Allein maßgeblich ist, ob der deutschen Schwestergesellschaft der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen möglich ist oder nicht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter
Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Wenn ein Steuerzahler vorübergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich tätig oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, kann er Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Dies ist allerdings auf die ersten drei Monate beschränkt, wenn es sich um eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte von der Dreimonatsfrist betroffen. Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu. Für Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer. Die Dreimonatsfrist gilt für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Davon sind nur Fahrtätigkeiten ausgenommen. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturellem Leerstand von Wohnungen
Der Bundesfinanzhof hatte 2012 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Über einen solchen Fall hatte das Gericht jetzt zu entscheiden: Ein Miteigentümer kaufte im November 1997 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück. Die 1928 erbaute Villa wurde früher von seiner Familie genutzt. In der Zeit von 1949 bis 1992 war das Objekt fremd vermietet. Seitdem steht das Haus leer. Nach Erwerb des Alleineigentums beauftragte der Kläger eine Wohnungsgesellschaft mit der Verwaltung und Vermietung der Villa. Er fand aber keinen Mieter. In der Stadt stand rund die Hälfte des Mietwohnraums leer. Außerdem ist eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustands des Objekts nicht möglich. Die Stadtvilla müsste grundlegend saniert werden. Unter Berücksichtigung des Mietpreisniveaus wäre dies unwirtschaftlich. Das Finanzamt lehnte es ab, den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000,00 € zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die erklärten Werbungskostenüberschüsse nicht mehr geltend gemacht werden können, weil die ursprünglich bestehende Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts ohne Zutun des Eigentümers weggefallen ist. Eine Vermietung ist auf absehbare Zeit mangels entsprechender Nachfrage nicht zu erreichen. Das Objekt müsste grundlegend saniert werden, um sinnvoll am Markt platziert werden zu können. Eine solche Sanierung muss jedoch unter Berücksichtigung des gegenwärtig niedrigen Mietpreisniveaus als unwirtschaftlich eingeschätzt werden.
Gegenseitige Risikolebensversicherungsbeiträge von Personengesellschaftern keine Betriebsausgaben
Die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Deckt die Versicherung ein betriebliches Risiko ab, sind die gezahlten Prämien Betriebsausgaben und die vereinnahmten Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, Risikolebensversicherungen auf den jeweils anderen Gesellschafter abzuschließen. Hierdurch sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt werden. Das Gericht entschied, dass solche Versicherungsprämien keine Betriebsausgaben sind, weil die versicherte Gefahr bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall und deswegen der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Erstmalige Berufsausbildung setzt kein Berufsausbildungsverhältnis voraus
Während Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können die Kosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen, einer Fortbildung im ausgeübten Beruf oder einer weiteren Berufsausbildung unbeschränkt abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte über die Behandlung von Aufwendungen einer Flugbegleiterin zu entscheiden, die sich zur Pilotin ausbilden ließ. Das Finanzamt ließ nur den beschränkten Sonderausgabenabzug zu und meinte, die Ausbildung zur Pilotin sei die erste Berufsausbildung, weil die vorige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gewesen war. Das Gericht erkannte die Aufwendungen in voller Höhe an, weil die Ausbildung zur Flugbegleiterin die erstmalige Berufsausbildung und die Ausbildung zur Pilotin eine weitere war. Dass die Ausbildung zur Flugbegleiterin nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt ist, war dabei unerheblich.
Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsgemäß
Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist zum 1.1.2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten wird in einer Übergangszeit kontinuierlich bis im Jahr 2039 erhöht. Ab 2040 unterliegen die Sozialversicherungsrenten auch der vollen Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Personen
Ob ein Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen anzuerkennen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Zunächst ist zu prüfen, ob der Mietvertrag bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart wurde. Ergänzend ist eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, inwieweit das Vertragsverhältnis von der Gestaltung und tatsächlichen Durchführung her dem entspricht, was zwischen fremden Dritten vereinbart würde. An den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff der „nahestehenden Personen“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Er ist weiter gefasst als der Personenkreis der „nahen Angehörigen“. Ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und einer von den Eltern der Lebensgefährtin beherrschten GmbH ist als ein zwischen nahestehenden Personen geschlossener Mietvertrag anzusehen. Das gilt auch, wenn der Vermieter lediglich wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 % Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen: • Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. • Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Der Vorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1 % Regelung zu bewerten, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinweis: Im Bereich der Gewinneinkünfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen).
Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern
Wohnen erwachsene, berufstätige Kinder, zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als reine Schlafstätte dient. Für die Annahme eines Haupthaushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers kommt es entscheidend darauf an, dass er sich in diesem Haushalt nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen und berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird unterstellt, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich kann ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden. Ab 2014 ist in solchen Fällen der Nachweis einer finanziellen Beteiligung am gemeinschaftlichen Haushalt zwingende Voraussetzung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2009
Zum 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen) grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 % versteuert. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur noch der Sparerfreibetrag (801 € bzw. 1.602 €) abzuziehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat folgenden Fall entschieden: Ein Gesellschafter veräußerte seine GmbH Beteiligung in 2001. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Den für 2009 begehrten Schuldzinsenabzug lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dem früheren Gesellschafter Recht: Für im Jahr 2009 geltend gemachte Schuldzinsen gilt das Werbungskostenabzugsverbot nicht, sofern die Werbungskosten mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Das Werbungskostenabzugsverbot sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Auch das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das ab 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot nicht für Ausgaben gilt, die nach dem 31.12.2008 gezahlt wurden, die aber mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Jeder Kapitalanleger hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % ist. Die tatsächlichen Werbungskosten sind auch bei dieser Option zur individuellen Besteuerung nicht anzusetzen.