Zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts haben nicht nur die Beteiligten, sondern auch andere Personen der Finanzbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung für andere Personen kann allerdings nur bestehen, wenn eine Auskunft tatsächlich möglich ist. Eine deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform kann die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigern, sie habe sich privatrechtlich zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet. Auch der Standort der Datenserver im Ausland lässt die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nicht entfallen. Allein maßgeblich ist, ob der deutschen Schwestergesellschaft der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen möglich ist oder nicht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)