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Dem Finanzgericht Düsseldorf lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine frühere Hausbesitzerin hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert (also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist) und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der noch bestehenden Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Bankdarlehen vorzeitig gekündigt wird. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser (nach der Veräußerung entstandenen) Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 % Regelung oder der Fahrtenbuchmethode. Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz rückwirkend ab 2004 dahingehend geändert, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs hält die bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen für verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat hier nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Hinweis: Damit dürfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens vorlegen wird.

Dienstag, 01 Juli 2014 00:00

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen. Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht. Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen: Die Pauschalierungsvorschriften • erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und • begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart, • erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, • beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 € überschreitet oder nicht. Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Damit setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fort, wonach die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens stets zu einem geldwerten Vorteil führt. Grundsätzlich ist der Wert dieses Vorteils nach der 1 %-Regelung zu ermitteln. Eine abweichende Bewertung lässt sich nur dadurch erreichen, dass mittels Fahrtenbuch der tatsächliche Grad der Privatnutzung nachgewiesen und so der geldwerte Vorteil individuell ermittelt werden kann.

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Ein Hotelbetrieb bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz. Zu Recht befand der Bundesfinanzhof. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen eines Hotelbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Hotel Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.

Ein Hauseigentümer hatte eine Wohnung bis 2002 dauerhaft vermietet. Trotz nachgewiesener Vermietungsbemühungen wurde sie in der Folgezeit nicht mehr vermietet. 2008 richtete er sich dort ein Arbeitszimmer ein, das er für seine gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Die anderen Kosten wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Wohnung insgesamt zur Vermietung bereitgehalten worden war. Dies muss das Finanzgericht jetzt prüfen.

Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung (insbesondere von Eltern auf ihre Kinder) sind. Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung. Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich. Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Ein Fremdvergleich ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend. Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen dagegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerzahlers als eigene übernimmt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Ein Ingenieur hatte seine selbst erstellten Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht berücksichtigt, obwohl er diese in den zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen und das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt hatte. Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig waren, bemerkte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte den Betriebsausgabenabzug. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelte und ließ die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben zu. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts ergab sich, dass die umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Ingenieurs nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst worden waren. Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum insgesamt nicht angesetzt worden, fehlte jeglicher Anhaltspunkt.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a. die Buchung auf ein getrenntes Konto in der Buchführung. Ein Finanzdienstleister arbeitete mit selbstständigen Vermögensberatern, die als seine Untervertreter tätig wurden. Das Unternehmen organisierte Aus- und Weiterbildungen auf verschiedenen Gebieten. Bei allen Veranstaltungen gab es unterschiedliche Verpflegung, Kaffee oder Kaltgetränke in Kaffeepausen bis zur Gewährung von Verpflegung bei mehrtägigen Veranstaltungen und davon abhängige von den Vermögensberatern zu zahlende Teilnahmeentgelte. Die Rechnungen für diese Veranstaltungen enthielten meist Tagungspauschalen, die auch Raumkosten und Übernachtungskosten enthielten. Das Unternehmen buchte die Aufwendungen über verschiedene Konten, die nicht ausschließlich Bewirtungskosten bzw. beschränkt abziehbare Betriebsausgaben enthielten. Vierteljährlich wurde ein Pauschalsatz pro Teilnehmer und Tag in einer Nebenbuchhaltung erfasst. Dies entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine getrennte Aufzeichnung, sodass die Aufwendungen nicht abzugsfähig waren. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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