Vermieter dürfen nicht generell die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen verbieten. Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht gab der Klage eines Mieters statt, der in der Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten wollte, obwohl dies nach dem Mietvertrag untersagt war. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt aber nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf andere halten darf. Vielmehr muss eine umfassende Abwägung der im Einzelfall betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.