Steuerrechtlich besteht grundsätzlich die Pflicht zur Führung einer Kasse und eines Kassenbuchs. Zum Nachweis der Einnahmen sind die angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons aufzubewahren. Die Bareinnahmen sind zeitnah, also täglich, zu erfassen. Es ist zu beachten, dass die Eintragungen laut Kassenbericht oder Kassenbuch mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen müssen und ein jederzeitiger Abgleich möglich sein muss. Nicht so gravierende Anforderungen werden an die Kassenführung der Einnahmen Überschussrechner gestellt. Zur Führung eines Kassenbuchs sind Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen Überschussrechnung ermitteln, nicht verpflichtet. Allerdings müssen auch Einnahmen Überschussrechner ihre Bareinnahmen vollständig erfassen. Die Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen vorzunehmen, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz. Die Aufzeichnungen müssen so klar und vollständig sein, dass ein sachverständiger Dritter in vertretbarer Zeit den Umfang der Einnahmen ermitteln und erkennen kann. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass auch ein Einnahmen Überschussrechner seine Bareinnahmen und Barausgaben täglich aufzeichnen muss. Die Dokumentation der vollständigen Einnahmenerfassung kann durch geordnete Belegablage, durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons oder durch Kassenberichte erfolgen. Es ist also eine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation der Ermittlung der Einnahmen erforderlich. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung Zuschätzungen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.