Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

01. Juli 2014

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen: • Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung • Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind • Zuwegung zur Anlage Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)