Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

01. Juli 2014

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit ihren um die jährlichen Absetzungen für Abnutzung gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Ein niedrigerer Teilwert darf nur berücksichtigt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt nur unter der Voraussetzung vor, dass der Wert des Wirtschaftsguts zum jeweiligen Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eröffnet nur ein anhaltender Wertverlust die Möglichkeit zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts. Dabei ist bezüglich der Nutzungsdauer von der objektiven Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung auszugehen. Die Absicht, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu verkaufen, ist unbeachtlich.