Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass bei erteilter Lastschriftermächtigung, fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und hinreichender Deckung des Bankkontos die Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit (i. d. R. der 10. eines Monats) erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Betrag erst später einzieht.
Beispiel: Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss- Rechnung ermittelt, zieht das Finanzamt am 14.1. des Jahres 2 die am 10.1. des Jahres 2 fällige Umsatzsteuer Dezember des Jahres 1 in Höhe von 1.000 € ein. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 1 als Betriebsausgabe abzuziehen.