Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und in bestimmten Fällen bei der Grunderwerbsteuer wird der Grundstückswert nach einem gesetzlich geregelten typisierten Verfahren ermittelt. Das Gesetz sieht vor, dass der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen kann, der dann der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Nachweis durch Vorlage eines schlüssigen Sachverständigengutachtens geführt werden kann. Dieses Gutachten muss vom Erben oder Beschenkten vorgelegt werden. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht muss dem Gutachten ohne Einholung weiterer Gutachten folgen können. Das Finanzgericht ist weder verpflichtet noch berechtigt, von sich aus ein Gutachten einzuholen.