Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der nach einem Verkehrsunfall schadensersatzberechtigte Geschädigte, der seine Reparaturkosten fiktiv, d. h. auf Gutachtenbasis abrechnet, grundsätzlich die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten verlangen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hechingen gilt dies allerdings nicht, wenn der Haftpflichtversicherer den Geschädigten zeitnah nach dem Unfall in Reaktion auf dessen Schadensersatzforderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweist.
Voraussetzung ist, dass diese Reparaturmöglichkeit gleichwertig und für den Geschädigten mühelos ohne weiteres zugänglich ist. Nach Auffassung des Gerichts können auch nicht markengebundene Fachwerkstätten durchaus zum Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten zählen.