Mieter hat Fernwärmeanschluss zu dulden

01. Juli 2014

Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Energieeinsparung, die der Mieter grundsätzlich zu dulden hat. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Bei seinen Erwägungen hat das Gericht sich davon leiten lassen, dass ein solcher Anschluss nach derzeitigem Kenntnisstand zu einer Einsparung an Primärenergie im Verhältnis zur bisherigen Wärmeerzeugung durch die Gasetagenheizung führt. Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist. Gleichwohl ist der Mieter gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt. Er muss diese nicht dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Hierzu hatte die Vorinstanz bereits rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Anschluss des Gebäudes und der Wohnung an die Fernwärmeversorgung für den Mieter keine unzumutbare Härte darstellt.