Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach beim Kauf eines unbebauten Grundstücks die Grunderwerbsteuer vom Grundstücks- und Gebäudekaufpreis berechnet werden darf, wenn dies in einem rechtlich oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang geschieht. Im entschiedenen Fall hatten Eheleute am 16.11.2005 ein unbebautes Grundstück für 46.000 € gekauft. Am 30.11.2005 schlossen sie mit einem Bauunternehmer einen Bauerrichtungsvertrag über ein schlüsselfertiges Haus für 120.000 € auf dem zuvor erworbenen Grundstück. Dieser Bauunternehmer war in einer gemeinsamen Werbebroschüre mit einem weiteren Unternehmer aufgetreten, der vom Grundstückseigentümer mit der Grundstücksvermarktung beauftragt worden war. Das Finanzamt setzte wegen des so genannten einheitlichen Erwerbsgegenstands die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Grundstückskaufpreis, sondern vom Gesamtkaufpreis von 166.000 € fest. Das Gericht sah einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag, weil der Grundstücksveräußerer in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten vor Abschluss des Kaufvertrags in bautechnischer und finanzieller Hinsicht eine konkret bis zur Baureife gediehene Vorplanung für ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und die Eheleute dieses Angebot angenommen hatten.